Zu den Ermittlungsobliegenheiten beim fiktiven Nachlass durch einen Notar

1. Ein notarielles Verzeichnis, bei dessen Aufnahme das geltend gemachte Zuziehungsrecht missachtet wurde, hat keine Erfüllungswirkung.

2. Der Notar muss dem Verbleib erheblicher Zahlungseingänge nachgehen, wenn zwischen den eingegangenen Beträgen und den im Nachlassverzeichnis angegebenen Kontenständen beim Erbfall eine beachtliche Differenz besteht.

3. Eine Ermittlungstätigkeit des Notars, nur Überweisungen mit dem Zweck „Schenkung“ festzustellen, ist unzureichend. Allfällige Überweisungen lassen sich vielmehr an der Höhe des Überweisungsbetrages, an der zeitlichen Nähe zur Auflösung anderer Vermögenswerte oder auch an Zweifeln an dem angeblich zu Grunde liegenden Kausalgeschäft erkennen.

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 – 24 W 50/20, 24 W 51/20
(Leitsätze der Schriftleitung)

Testierwille

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte, d.h. ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich u.a. aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben. Bei solchen Zweifeln ist stets zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2021 – 10 W 18/21
(§ 133 BGB)

Vernehmung eines Notars als Zeugen

Ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Notar kann nicht auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung eines verstorbenen Erblassers als Zeuge über dessen Willensbildung bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung vernommen werden. Maßgeblich ist insoweit allein die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2021 – 20 W 275/19

Tatsächliche Vermutung dahingehend, dass keine Wechselbezüglichkeit bei Erbeinsetzung der Kinder direkt durch beide Ehegatten vorliegt

1. Bei einer wechselbezüglichen Verfügung soll nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen.

2. Setzen die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament das gemeinsame Kind jeweils direkt zu ihrem Erben ein, besteht die tatsächliche Vermutung, dass die jeweilige Erbeinsetzung nicht wechselbezüglich verfügt ist. Dies gilt, solange keine sonstigen Tatsachen vorhanden sind, aus denen geschlossen werden könnte, dass der eine Ehegatte gerade deshalb das andere Kind zu seinem Erben bestimmt hat, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat.

3. Die ergänzende Testamentsauslegung setzt eine Regelungslücke voraus.

4. Die Feststellungslast für die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament begründenden Tatsachen trifft denjenigen, der sein Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützt.

KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2021 – 6 W 1071/20
(Leitsatz)

Zur Unauffindbarkeit eines Testaments und der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten

1. Die Unauffindbarkeit eines Testaments statuiert zunächst keine Vermutung dahingehend, dass es von dem Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Die Formgültigkeit sowie der Inhalt des Testaments können vielmehr mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden, wobei an den entsprechenden Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Feststellungslast trägt hierbei derjenige, der sich auf die formgültige Errichtung des Testaments beruft.

2. Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Es ist hierbei auch möglich, dass die Verfügungen in mehreren gemeinschaftlichen Testamenten wechselbezüglich sind.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2021 – 21 W 165/20
(Leitsatz)

Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Nichtabführung der Erbschaftsteuer

1. In einem vorangegangenen Entlassungsverfahren festgestellte Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers gelten in einem späteren Entlassungsverfahren nicht als „verbraucht“.

2. Die fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer nach etwa fünfeinhalb Jahren stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar.

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.02.2021 – 2 Wx 31/20
(Leitsatz)

Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ errichteten notariellen Testaments

1. Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.

2a. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn — wie vorliegend — eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

2b. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 Satz 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zugunsten der eingesetzten Erben.

OLG Celle, Urteil vom  07.01.2021 – 6 U 22/20
(Leitsatz)

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in zwei getrennten Urkunden

1. Ein gemeinschaftliches Testament kann durch Ehegatten nicht nur in einer einzelnen, sondern auch in zwei getrennten Urkunden errichtet werden. Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Erklärung ist es nicht ausreichend, dass die beiden Einzelurkunden am gleichen Tag und Ort und mit im Wesentlichen gleichem Inhalt errichtet worden sind, wenn sie darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Eheleute als gemeinschaftlich erklärend aufgetreten sind.

2. Zu den Voraussetzungen der Amtsaufklärung der Testierfähigkeit der zur Zeit der Errichtung des Testaments unter Betreuung stehenden Erblasserin.

OLG Hamm, Beschluss vom  06.05.2021 – I-10 W 9/21
(Leitsatz)

Ausschluss der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung

Die Frage, ob ein Ausschluss der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung erfolgen kann, ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Nach einhelliger Ansicht der Literatur kann der Erblasser eine solche

Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen einschränken oder ausschließen.

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/2
(Leitsatz)

Beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 Abs. 1 BGB) bei Erbenmehrheit

1. Der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gehört nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Nachlass.

2. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil.

BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 8/20
(Leitsatz)

Zum Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten bei Veräußerung des Nachlassgegenstands durch den Erben

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.

BGH, Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20
(Leitsatz)

Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über die Person des Nächstberufenen

1. Bei einer sogenannten „lenkenden Ausschlagung“ stellt der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar.

2. Irrt der Ausschlagende nicht über den durch seine Ausschlagung bewirkten Anfall der Erbschaft bei dem Nächstberufenen, sondern war das Ziel seiner Ausschlagung, dass nach weiterer Ausschlagung durch einen der Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten Person anfällt, so irrt der Ausschlagende nicht über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Ausschlagungserklärung. In diesem Fall bleibt es bei einem unbeachtlichen Motivirrtum.

OLG Frankfurt, Beschluss vom  06.02.2021 – 21 W 167/20

Erbenfeststellungsklage

1. Die Relativität von Prozessrechtsverhältnissen beschränkt bei Klagen, die auf Feststellung des Erbrechts gerichtet sind, nicht den Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen des Erblassers dürfen auch dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie das konkrete Prozessrechtsverhältnis nur mittelbar betreffen.

2. Deshalb bleibt eine auf Feststellung des Erbrechts gerichtete Feststellungsklage auch dann erfolglos, wenn ein Dritter, der nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, zweifelsfrei Erbe geworden ist.

3. Wird über die positive Feststellung der eigenen Erbenstellung hinaus die Feststellung beantragt, die beklagte Partei sei nicht Erbe geworden, besteht für eine solche Klage kein Feststellungsinteresse.

4. Geht es um die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung gegen § 14 HeimG verstößt, setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen dem Testierenden und dem Ersatzerben Einvernehmen im Hinblick auf die Zuwendung vorliegt.

OLG München, Beschluss vom 05.07.2021 – 33 U 7071/20

Ausschlagung eines minderjährigen Kindes

1. Bei der Ausschlagung der einem minderjährigen Kind angefallenen Erbschaft handelt es sich gemäß § 1643 Abs. 2 BGB um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Hat das Familiengericht die Genehmigung versagt, so hat dies zur Folge, dass das minderjährige Kind gesetzliche Erbin bleibt und für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet.

2. Mit der Beschwerde kann nur erreicht werden, dass die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft erteilt wird. Damit ist die Erbschaft indes noch nicht ausgeschlagen. Vielmehr steht es der Sorgerechtsinhaberin frei, ob sie von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2021 – 13 WF 14/21
(Leitsatz der Schriftleitung)

Pflichtteilsentziehung

Der Entziehungsgrund des § 2333 Abs.1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist; die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder — wie vorliegend — die Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitstrafen, die zusammengerechnet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ergeben, reicht nicht aus.

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2021 – 1-24 U 144/20
(Leitsatz der Schriftleitung)