Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Nichtabführung der Erbschaftsteuer

1. In einem vorangegangenen Entlassungsverfahren festgestellte Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers gelten in einem späteren Entlassungsverfahren nicht als „verbraucht“.

2. Die fehlende Entrichtung der Erbschaftsteuer nach etwa fünfeinhalb Jahren stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers dar.

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.02.2021 – 2 Wx 31/20
(Leitsatz)