Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit einer Ausschlagung

1. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtbelange samt seinen persönlichen Interessen ab (vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und Erbausschlagung vorrangiger Erben).

2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, la SGB II zu erwarten ist.

OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2018 – 10 W F164/18
§ 1643 Abs. 2 BGB; § 12 Abs. 2 Nr. 1, la SGB II

Erbscheinsverfahren: Unauffindbarkeit eines Testaments

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist.

OLG Köln. Beschluss vom 03.07.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266 – 270/18
§ 2255 BGB

Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 Wx 70/17
§ 2267 BGB

Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Testament

1. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die
Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

2. Auch nach Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses besteht ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gern. §2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, ohne dass es einer gesonderten Begründung dafür bedürfte.

OLG München, Beschluss vom 25.10.2017 – 18 U 1202/17
§§ 1032, 1066 ZPO; §§ 242, 2303, 2314 Abs. 1 Satz 3, 2333 BGB

Gebühr bei Negativauskunft

1. Der Senat hält daran fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesjustizverwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1401 Kostenverzeichnis des Justizverwaltungskostengesetzes keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr in Höhe von 15 € darstellt, wenn auf ein Auskunftsersuchen nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz mitgeteilt wird, dass kein Nachlassvorgang vorhanden ist
(Bestätigung Senat vom 22.06.2016 – 14 W 295/16, AGS 2016, 408).

2. Ein nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz gestelltes Auskunftsersuchen kann nicht in einen Justizverwaltungsakt umgedeutet werden. Die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, ist funktional zu bestimmen (BGH v. 15.11.1988 – IVa ARZ (VZ) 5/88, NJW 1989, 587), so dass kein Justizverwaltungsakt vorliegt, wenn ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen und in diesem Rahmen tätig geworden ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2017 – 14 W 60/17
§ 66 GKG; §§ 1, 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401, 22 JVKostG; § 1Abs. 1 Satz 1 JVwKostG RP

Bestellung und Vergütung eines Verfahrenspflegers

1. Der Beschluss für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft muss eine einzelfallbezogene Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen enthalten. Eine Begründung, die lediglich floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholt, genügt nicht.

2. Bei der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers, ist den potenziellen Erben rechtliches Gehör zu gewähren. Sind diese noch nicht bekannt, ist im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

3. Für die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Nachlasspflegschaftssache ist das Nachlassgericht und nicht das Betreuungsgericht zuständig.

4. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG nur beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten ausübt, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2017 – 2 Wx 253/17
§§ 340, 342 FamFG; §§ 1960, 1961 BGB

Zur Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

Der Anspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB verjährt auch dann in 3 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf dieser Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2017-1-7 U 151/16
§§ 1600d, 2329, 2332 BGB

Ermittlungspflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Die von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene notarielle Aufnahme des Nachlassverzeichnisses geht über eine bloße Beurkundungstätigkeit des Notars hinaus. Die Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

2. Der Notar ist aber nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln. Vielmehr richten sich die Anforderungen an den zu verlangenden Ermittlungsumfang nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei Vorlage von Nachweisen, die keine Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder Lü¬ckenhaftigkeit ergeben, sind dem Notar weitere Nachforschungspflichten nicht aufzuerlegen.

3. In der Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens und der Niederlegung desselben in der Urkunde ist der Notar weitgehend frei.

4. Die Abfrage bei ortsnahen Bankinstituten ins Blaue hinein überspannt die Aufklärungspflichten des Notars.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2016 – 17 W 666/16
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB

Vertretung der Erben gegenüber dem Grundbuch aufgrund transmortaler Vollmacht

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.

2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W 179/17
§§ 39, 40 GBO

Verzicht eines Ehegatten auf höheren Zugewinnausgleich als freigiebige Zuwendung

Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kanneine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sein.

FG Hessen, Urt. v. 15.12.2016-1 K 199/15
§§ 3 bis 7 ErbStG; §§ 1378, 1408 BGB

Gebühr für Negativattest

Für die Erteilung eines sogenannten Negativattests in Nachlasssachen kann eine Gebühr gemäß Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG erhoben werden.
Der Negativtest ist die Auskunft des Nachlassgerichts, dass der Erbfall dort nicht bekannt ist. Die Gebühr beträgt hierfür 15 €.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.08.2017 – 3 W 74/17
§ 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401 JVKostG; §§ 13, 357 FamFG

Ausweisung einer Ersatznacherbfolge im Erbschein bei vorheriger Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bedarf es nicht, wenn die durch sie bedingte Beschränkung des Vorerben gegenstandslos ist, weil der Vorerbe die Anwartschaft des
Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 11.06.1990 – 2 Wx 9/90).

OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2017 – 2 Wx 219/17
§§ 2100, 2108 Abs. 2 BGB

Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden bei einer erbvertraglichen Pflichtteilsstrafklausel

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit eineraufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 – 8 W 336/15
§ 1938 BGB

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Berichtigung oder Vervollständigung einer bereits erteilten Auskunft?

1. Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen
Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete rechtsirrig einen Vermögensgegenstand nicht dem Nachlass zugerechnet hat oder bestimmte Vermögensteile erkennbar noch nicht Gegenstand der Auskunft waren.

2. Eine (zeitraumbezogene) Rechnungslegungspflicht besteht im Rahmen des § 2314 BGB nicht. 3. Der auskunftspflichtige Erbe muss im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; der Erbe darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.09.2016 – 2 U 29/15
§ 2314 BGB