Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.

BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 34/15
§ 1922 BGB; § 45 Abs. 1 AO; § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Wechselbezügliche Ersatzerbfolge aufgrund Vermutungsregeln?

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019 – 10 W 16/18
§§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs. 2, 2069 BGB

Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 – 16 U 129/16
§§ 2218, 2221 BGB

Gerichtsgebührenbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung im Erbscheinsverfahren

Eine als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch dann gemäß § 7 JKostG HE von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2018 – 21 W 101/18
§ 7 JKostG HE

Berechtigung eines Testamentsvollstreckers zur Antragstellung und Beschwerde im Erbscheinsverfahren

1. Der im Testament vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker ist nicht nur berechtigt, neben dem dort eingesetzten Erben im eigenen Namen einen Erbschein auf den Erben gestützt auf dieses Testament zu beantragen, sondern auch berechtigt, gegen die beabsichtige Erteilung eines ein anderes Erbrecht ausweisenden Erbscheins, Beschwerde zu führen; Letzteres selbst dann, wenn ein gegenläufiger Erbscheinsantrag zuvor zurückgewiesen worden ist und der Begünstigte hiergegen eine Beschwerde nicht eingelegt hat.

2. Ein Erbschein kann auf der Basis der allein noch vorhandenen Kopie eines Testaments des Erblassers erteilt werden, wenn feststeht, dass derselben ein wirksames Testament mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zugrunde liegt, insbesondere der Erblasser (hier objektiviert durch Zeugen sowie einen zulässigerweise vom Senat selbst vorgenommenen Handschriftenvergleich) das Original des Testaments eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.

3. Zu den (hier vom Senat nicht für gegeben erachteten) Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments seitens des Erblassers durch Vernichtung der Testamentsurkunde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018 – 1-3 Wx 98/17
§ 59 Abs. 1 FamFG; §§ 2247 Abs. 1, 2255 BGB

Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen durch Miterben

Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen im Sinne von § 2038 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 745 Absatz 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werden muss.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018 – 19 U 83/18
§§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2 S. 1 BGB

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit einer Ausschlagung

1. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtbelange samt seinen persönlichen Interessen ab (vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und Erbausschlagung vorrangiger Erben).

2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, la SGB II zu erwarten ist.

OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2018 – 10 W F164/18
§ 1643 Abs. 2 BGB; § 12 Abs. 2 Nr. 1, la SGB II

Erbscheinsverfahren: Unauffindbarkeit eines Testaments

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist.

OLG Köln. Beschluss vom 03.07.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266 – 270/18
§ 2255 BGB

Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 Wx 70/17
§ 2267 BGB

Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Testament

1. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die
Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

2. Auch nach Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses besteht ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gern. §2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, ohne dass es einer gesonderten Begründung dafür bedürfte.

OLG München, Beschluss vom 25.10.2017 – 18 U 1202/17
§§ 1032, 1066 ZPO; §§ 242, 2303, 2314 Abs. 1 Satz 3, 2333 BGB

Gebühr bei Negativauskunft

1. Der Senat hält daran fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesjustizverwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1401 Kostenverzeichnis des Justizverwaltungskostengesetzes keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr in Höhe von 15 € darstellt, wenn auf ein Auskunftsersuchen nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz mitgeteilt wird, dass kein Nachlassvorgang vorhanden ist
(Bestätigung Senat vom 22.06.2016 – 14 W 295/16, AGS 2016, 408).

2. Ein nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz gestelltes Auskunftsersuchen kann nicht in einen Justizverwaltungsakt umgedeutet werden. Die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, ist funktional zu bestimmen (BGH v. 15.11.1988 – IVa ARZ (VZ) 5/88, NJW 1989, 587), so dass kein Justizverwaltungsakt vorliegt, wenn ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen und in diesem Rahmen tätig geworden ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2017 – 14 W 60/17
§ 66 GKG; §§ 1, 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401, 22 JVKostG; § 1Abs. 1 Satz 1 JVwKostG RP

Bestellung und Vergütung eines Verfahrenspflegers

1. Der Beschluss für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft muss eine einzelfallbezogene Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen enthalten. Eine Begründung, die lediglich floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholt, genügt nicht.

2. Bei der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers, ist den potenziellen Erben rechtliches Gehör zu gewähren. Sind diese noch nicht bekannt, ist im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

3. Für die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Nachlasspflegschaftssache ist das Nachlassgericht und nicht das Betreuungsgericht zuständig.

4. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG nur beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten ausübt, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2017 – 2 Wx 253/17
§§ 340, 342 FamFG; §§ 1960, 1961 BGB

Zur Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

Der Anspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB verjährt auch dann in 3 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf dieser Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2017-1-7 U 151/16
§§ 1600d, 2329, 2332 BGB

Ermittlungspflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Die von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene notarielle Aufnahme des Nachlassverzeichnisses geht über eine bloße Beurkundungstätigkeit des Notars hinaus. Die Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

2. Der Notar ist aber nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln. Vielmehr richten sich die Anforderungen an den zu verlangenden Ermittlungsumfang nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei Vorlage von Nachweisen, die keine Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit oder Lü¬ckenhaftigkeit ergeben, sind dem Notar weitere Nachforschungspflichten nicht aufzuerlegen.

3. In der Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens und der Niederlegung desselben in der Urkunde ist der Notar weitgehend frei.

4. Die Abfrage bei ortsnahen Bankinstituten ins Blaue hinein überspannt die Aufklärungspflichten des Notars.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.2016 – 17 W 666/16
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB