Durchstreichungen in handschriftlichem Testament

1. Ist in einem handschriftlichen Testament die Passage über die Berufung zum einzigen eingesetzten Erben durchgestrichen, so kann dem ein Aufhebungswille des Erblassers
nicht, auch nicht im Sinne einer Vermutung, entnommen werden, solange nicht feststeht, dass der Erblasser (selbst) die Veränderung vorgenommen hat.

2. Soweit bei – unterstellter – Urheberschaft des Erblassers in Bezug auf die Streichung grundsätzlich eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen spricht, ist diese widerlegt, wenn sich (wie hier aus dem weiteren Inhalt des Testaments sowie Zeugenbekundungen) der Wille des Erblassers ergibt, dass der durch die Streichung nahe gelegte Widerruf der Verfügung bloß eine neue letztwillige Verfü¬gung mit der Bestimmung eines neuen Erben vorbereiten, bis zu deren Errichtung indes die alte fortgelten sollte.
3. Die Bindung des Erstgerichts (hier: Nachlassgericht) an eine Anweisung des Beschwerdegerichts besteht nicht bei geänderter Sach- und Rechtslage aufgrund – ggf. ermittelter (§ 26 FamFG) – neuer berücksichtigungsbedürftiger Tatsachen.

4. Zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers im Erbscheinsverfahren genügt regelmäßig bereits die Behauptung eines (ihm zu Unrecht versagten) Erbrechts und die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass eine solche Beeinträchtigung möglich, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen erscheint.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16
§§ 2255, 2353, 2359 BGB; § 26 FamFG

Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments müssen nicht notwendig in einer Urkunde zeitgleich errichtet werden

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.

2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines
Verknüpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen
Verwahrung der Testamente ergeben.

3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblasser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2017- 10 U 75/16
§§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271 BGB

Leitfaden der EU-Kommission über grenzüberschreitende Erbfälle

Die EU-Kommission hat am 24.10.2017 Guidelines zum Thema „Grenzüberschreitende Erbfälle: ein Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger – Wie EU-Vorschriften Erbschaften mit
Auslandsbezug vereinfachen“ veröffentlicht, die auf der Internetseite der Europäischen Union abgerufen werden können. Der Leitfaden stellt zu Beginn die wichtigsten Grundsätze der Erbrechtsverordnung vor. Im weiteren Verlauf werden potentielle Erblasser über das Thema Nachlassplanung informiert. Anhand kurzer Fallbeispiele werden u.a. die Fragen der Anwendbarkeit verschiedener nationaler Vorschriften, Rechtswahlmöglichkeiten und die Anerkennung von Testamenten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten besprochen. Anschließend geht Teil drei des Leitfadens auf den Erbfall aus Sicht der Erben ein. Hier wird der Leser darüber aufgeklärt, dass in der Regel die Gerichte des EU-Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Abwicklung des Nachlasses befasst sind. Zudem wird der Umgang mit Vermögenswerten in Drittstaaten und die Wirkung gerichtlicher Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen thematisiert. Nationale Erbzeugnisse oder Erbscheine sowie die Wirkungen und Vorteile des europäischen Erbzeugnisses werden erläutert.

Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Abschichtungsvereinbarung

Ist im Rahmen einer Abschichtungsvereinbarung, mit welcher Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, ein Ergänzungspfleger bzw. -betreuer zu beteiligen, ist gemäß § 1822 Nr. 2 BGB die Einholung einer familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung notwendig. (Leitsatz)

OLG Hamm, Beschluss vom 2. August 2017 — 15 W 263/16

Kein durchsetzbarer Anspruch auf Zugang zum digitalen Nachlass

Folgendes Urteil des Kammergerichts vom 31.05.2017 wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018  zum Aktenzeichen III ZR 183/17 aufgehoben:

1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einem eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren.

2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Ziff. 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern.

3. Ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten.

KG, Urt. v. 31.05.2017 -2 1 U 9/16
(Hinweis der Schriftleitung: Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, die beim BGH unter dem Az. III ZR 183/17 geführt wird.)

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet sich hier.

Beglaubigung der Unterschrift unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde

Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2015- 11 Wx 71/15

Testierunfähigkeit; Lesefähigkeit

1. Im Interesse der Rechtssicherheit sind an den Beweis einer Testierunfähigkeit sehr strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Ausschluss der freien Willensbildung in vollem Umfang bewiesen werden, das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begründet keine tatsächliche Vermutung für einen solchen Ausschluss. Dies gilt auch für denjenigen, für den Betreuung angeordnet ist.

2. Wer sich seiner Sehschwäche bewusst ist; diese aber mittels einer Lupe, großer Schrift und einem dicken Filzschreiber ausgleichen kann, vermag Geschriebenes zu lesen und damit eigenhändig zu testieren.

AG Neuss, Beschluss vom 12.04.2017 – 132 VI 46/16

(siehe Testierfähigkeit)

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments; Testamentsanfechtung wegen Übergehens eines späteren nichtehelichen Kindes

1. Ein Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezüglichen Verfügungen selbst dann nicht einseitig durch eine neue Verfügung von Todeswegen aufheben, wenn der andere zustimmt (im Anschluss an RG, DR 1945, 76).

2. Ein Widerruf durch eine neue gemeinschaftliche Verfügung setzt voraus, dass die Unterschrift des lediglich mit unterzeichnenden Ehegatten die vom anderen errichtete Haupterklärung räumlich abschließt.

3. Dafür reicht eine nicht dauerhafte Verbindung einzelner Blätter oder deren gemeinsame Aufbewahrung in der Regel nicht aus; vielmehr muss die Zusammengehörigkeit durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehen.

4. Das Anfechtungsrecht gem. § 2079 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten, den er in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht hat, auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte (im Anschluss an RGZ 59, 60 [62]).

5. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Testierenden für den Ausschluss des Anfechtungsrechts gern. § 2079 Abs. 2 BGB dürfen andere Veränderungen als die Kenntnis von der Person des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten nicht berücksichtigt werden.

6. Für die Hemmung der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB ist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, unerheblich ist dagegen eine nur rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – IV ZB 16/10, ErbR2011, 211).

Kammergericht, Beschluss vom. 24.05.2017 – 6 W 100/16

Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei notariellem Nachlassverzeichnis

Auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BatzB kann eine Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bestehen. Gegenstand der Versicherung ist dann nicht das Verzeichnis als Gesamtheit, sondern die Angaben, die der Notar als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet in das Verzeichnis aufgenommen hat.

Kammergericht Urteil vom 12.06.2014 – 1 U 32/13

Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen erheblich verzögerter Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

  1. Auch die zunächst pflichtwidrig verweigerte und erst verspätet auf gerichtlichen Hinweis erfolgte Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses kann sich nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht als grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers i.S.v. § 2227 BGB darstellen.
  2. Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 2227 BGB kann auch bei grober Pflichtverletzung von der beantragten Entlassung des Testamentsvollstreckers abgesehen werden, wenn dem Erblasser die Testamentsvollstreckung gerade durch die fragliche Person besonders wichtig war, persönliche Auseinandersetzungen zwischen ihr und den (übrigen) Erben für den Erblasser voraussehbar waren und
    prognostisch eine besondere Gefährdung der Erben durch die weitere Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht zu erwarten ist.

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 01.12.2015 – 3 Wx 42/15

Ansprüche des Untervermächtnisnehmers gegenüber dem Hauptvermächtnisnehmer und dem Vermächtnisvollstrecker

Die Vorschriften über die Testamentsvollstreckung sind auf die Vermächtnisvollstreckung gern. § 2223 BGB überwiegend entsprechend anwendbar, sodass für die Geltendmachung des Anspruchs aus einem Untervermächtnis nebeneinander sowohl der Hauptvermächtnisnehmer als auch der Vermächtnisvollstrecker passivlegitimiert sind. Hat der Vermächtnisvollstrecker den Vermächtnisgegenstand an den Hauptvermächtnisnehmer herausgegeben, kann der Untervermächtnisnehmer seinen Anspruch ausschließlich gegen den Hauptvermächtnisnehmer geltend machen, § 2217 BGB analog.
Der Vermächtnisvollstrecker haftet für Pflichtverletzungen gemäß den §§ 2223, 2219 sowohl gegenüber dem Hauptvermächtnisnehmer als auch gegenüber dem Untervermächtnisnehmer persönlich.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2016 — 2 U 18/15

Die internationale Zuständigkeit in Erbsachen bei „Grenzpendlern“

Seit Inkrafttreten der EU-ErbVO richtet sich die internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen bei sog. Grenzpendlern nach Art. 4 ff EuErbVO, d. h. es kommt für die Zuständigkeit auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Zur Bestimmung
des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Eingliederung der Familie des Erblasses in den Mitgliedsstaat gemäß der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO. Auf Grundlage dieser äußeren Umstände ist es bei einem Grenzpendler möglich, dass dieser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, obwohl ein offizieller Wohnsitz im Inland nicht existiert. In diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht, § 343 Abs. 2 FamFG, sodass der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland entscheidend ist.

Kammergericht, Beschluss vom 26. April 2016 — 1 AR 8/16

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen.
  2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht.

OLG Bremen, Beschl. v. 09.11.2016 – 4 UF 108/16