Vertretung der Erben gegenüber dem Grundbuch aufgrund transmortaler Vollmacht

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.

2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2017 – 20 W 179/17
§§ 39, 40 GBO

Verzicht eines Ehegatten auf höheren Zugewinnausgleich als freigiebige Zuwendung

Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kanneine freigiebige Zuwendung an den anderen Ehepartner im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sein.

FG Hessen, Urt. v. 15.12.2016-1 K 199/15
§§ 3 bis 7 ErbStG; §§ 1378, 1408 BGB

Gebühr für Negativattest

Für die Erteilung eines sogenannten Negativattests in Nachlasssachen kann eine Gebühr gemäß Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG erhoben werden.
Der Negativtest ist die Auskunft des Nachlassgerichts, dass der Erbfall dort nicht bekannt ist. Die Gebühr beträgt hierfür 15 €.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.08.2017 – 3 W 74/17
§ 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401 JVKostG; §§ 13, 357 FamFG

Ausweisung einer Ersatznacherbfolge im Erbschein bei vorheriger Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bedarf es nicht, wenn die durch sie bedingte Beschränkung des Vorerben gegenstandslos ist, weil der Vorerbe die Anwartschaft des
Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 11.06.1990 – 2 Wx 9/90).

OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2017 – 2 Wx 219/17
§§ 2100, 2108 Abs. 2 BGB

Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden bei einer erbvertraglichen Pflichtteilsstrafklausel

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit eineraufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2017 – 8 W 336/15
§ 1938 BGB

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Berichtigung oder Vervollständigung einer bereits erteilten Auskunft?

1. Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen
Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete rechtsirrig einen Vermögensgegenstand nicht dem Nachlass zugerechnet hat oder bestimmte Vermögensteile erkennbar noch nicht Gegenstand der Auskunft waren.

2. Eine (zeitraumbezogene) Rechnungslegungspflicht besteht im Rahmen des § 2314 BGB nicht. 3. Der auskunftspflichtige Erbe muss im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; der Erbe darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.09.2016 – 2 U 29/15
§ 2314 BGB

Durchstreichungen in handschriftlichem Testament

1. Ist in einem handschriftlichen Testament die Passage über die Berufung zum einzigen eingesetzten Erben durchgestrichen, so kann dem ein Aufhebungswille des Erblassers
nicht, auch nicht im Sinne einer Vermutung, entnommen werden, solange nicht feststeht, dass der Erblasser (selbst) die Veränderung vorgenommen hat.

2. Soweit bei – unterstellter – Urheberschaft des Erblassers in Bezug auf die Streichung grundsätzlich eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen spricht, ist diese widerlegt, wenn sich (wie hier aus dem weiteren Inhalt des Testaments sowie Zeugenbekundungen) der Wille des Erblassers ergibt, dass der durch die Streichung nahe gelegte Widerruf der Verfügung bloß eine neue letztwillige Verfü¬gung mit der Bestimmung eines neuen Erben vorbereiten, bis zu deren Errichtung indes die alte fortgelten sollte.
3. Die Bindung des Erstgerichts (hier: Nachlassgericht) an eine Anweisung des Beschwerdegerichts besteht nicht bei geänderter Sach- und Rechtslage aufgrund – ggf. ermittelter (§ 26 FamFG) – neuer berücksichtigungsbedürftiger Tatsachen.

4. Zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers im Erbscheinsverfahren genügt regelmäßig bereits die Behauptung eines (ihm zu Unrecht versagten) Erbrechts und die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass eine solche Beeinträchtigung möglich, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen erscheint.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16
§§ 2255, 2353, 2359 BGB; § 26 FamFG

Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments müssen nicht notwendig in einer Urkunde zeitgleich errichtet werden

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.

2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines
Verknüpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen
Verwahrung der Testamente ergeben.

3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblasser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2017- 10 U 75/16
§§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271 BGB

Leitfaden der EU-Kommission über grenzüberschreitende Erbfälle

Die EU-Kommission hat am 24.10.2017 Guidelines zum Thema „Grenzüberschreitende Erbfälle: ein Leitfaden für Bürgerinnen und Bürger – Wie EU-Vorschriften Erbschaften mit
Auslandsbezug vereinfachen“ veröffentlicht, die auf der Internetseite der Europäischen Union abgerufen werden können. Der Leitfaden stellt zu Beginn die wichtigsten Grundsätze der Erbrechtsverordnung vor. Im weiteren Verlauf werden potentielle Erblasser über das Thema Nachlassplanung informiert. Anhand kurzer Fallbeispiele werden u.a. die Fragen der Anwendbarkeit verschiedener nationaler Vorschriften, Rechtswahlmöglichkeiten und die Anerkennung von Testamenten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten besprochen. Anschließend geht Teil drei des Leitfadens auf den Erbfall aus Sicht der Erben ein. Hier wird der Leser darüber aufgeklärt, dass in der Regel die Gerichte des EU-Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Abwicklung des Nachlasses befasst sind. Zudem wird der Umgang mit Vermögenswerten in Drittstaaten und die Wirkung gerichtlicher Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen thematisiert. Nationale Erbzeugnisse oder Erbscheine sowie die Wirkungen und Vorteile des europäischen Erbzeugnisses werden erläutert.

Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Abschichtungsvereinbarung

Ist im Rahmen einer Abschichtungsvereinbarung, mit welcher Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, ein Ergänzungspfleger bzw. -betreuer zu beteiligen, ist gemäß § 1822 Nr. 2 BGB die Einholung einer familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung notwendig. (Leitsatz)

OLG Hamm, Beschluss vom 2. August 2017 — 15 W 263/16

Kein durchsetzbarer Anspruch auf Zugang zum digitalen Nachlass

Folgendes Urteil des Kammergerichts vom 31.05.2017 wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018  zum Aktenzeichen III ZR 183/17 aufgehoben:

1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einem eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren.

2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Ziff. 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern.

3. Ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten.

KG, Urt. v. 31.05.2017 -2 1 U 9/16
(Hinweis der Schriftleitung: Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, die beim BGH unter dem Az. III ZR 183/17 geführt wird.)

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet sich hier.

Beglaubigung der Unterschrift unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde

Eine i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2015- 11 Wx 71/15

Testierunfähigkeit; Lesefähigkeit

1. Im Interesse der Rechtssicherheit sind an den Beweis einer Testierunfähigkeit sehr strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Ausschluss der freien Willensbildung in vollem Umfang bewiesen werden, das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begründet keine tatsächliche Vermutung für einen solchen Ausschluss. Dies gilt auch für denjenigen, für den Betreuung angeordnet ist.

2. Wer sich seiner Sehschwäche bewusst ist; diese aber mittels einer Lupe, großer Schrift und einem dicken Filzschreiber ausgleichen kann, vermag Geschriebenes zu lesen und damit eigenhändig zu testieren.

AG Neuss, Beschluss vom 12.04.2017 – 132 VI 46/16

(siehe Testierfähigkeit)

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments; Testamentsanfechtung wegen Übergehens eines späteren nichtehelichen Kindes

1. Ein Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezüglichen Verfügungen selbst dann nicht einseitig durch eine neue Verfügung von Todeswegen aufheben, wenn der andere zustimmt (im Anschluss an RG, DR 1945, 76).

2. Ein Widerruf durch eine neue gemeinschaftliche Verfügung setzt voraus, dass die Unterschrift des lediglich mit unterzeichnenden Ehegatten die vom anderen errichtete Haupterklärung räumlich abschließt.

3. Dafür reicht eine nicht dauerhafte Verbindung einzelner Blätter oder deren gemeinsame Aufbewahrung in der Regel nicht aus; vielmehr muss die Zusammengehörigkeit durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehen.

4. Das Anfechtungsrecht gem. § 2079 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten, den er in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht hat, auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte (im Anschluss an RGZ 59, 60 [62]).

5. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Testierenden für den Ausschluss des Anfechtungsrechts gern. § 2079 Abs. 2 BGB dürfen andere Veränderungen als die Kenntnis von der Person des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten nicht berücksichtigt werden.

6. Für die Hemmung der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB ist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, unerheblich ist dagegen eine nur rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – IV ZB 16/10, ErbR2011, 211).

Kammergericht, Beschluss vom. 24.05.2017 – 6 W 100/16