Der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bedarf es nicht, wenn die durch sie bedingte Beschränkung des Vorerben gegenstandslos ist, weil der Vorerbe die Anwartschaft des
Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 11.06.1990 – 2 Wx 9/90).
OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2017 – 2 Wx 219/17
§§ 2100, 2108 Abs. 2 BGB