Testierfähigkeit §2229 BGB

Die Testierfähigkeit des Erblassers ist unbedingte Voraussetzung für ein wirksames Testament: Als unbeschränkt testierfähig gilt, wer sowohl volljährig, als auch voll geschäftsfähig ist und damit die Tragweite und Bedeutung des errichteten Testaments zu erfassen vermag. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als beschränkt testierfähig. Sie können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten, indem sie ihm ihren Willen erklären oder ihren Willen als offene Schrift übergeben.