Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Auskunftsanspruchs in seinen unterschiedlichen Stärkegraden

1. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist Entscheidungsgrundlage das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen einschließlich von Prozesshandlungen, die in vorbereitenden Schriftsätzen erst für eine mündliche Verhandlung angekündigt worden sind. Das gilt auch für geänderte Anträge, die erst nach einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung schriftsätzlich eingereicht worden sind.
2. Die Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB verjähren im Grundsatz selbstständig und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch.
3. Zur Frage, ob die klageweise Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Verjährung der stärkeren Stufen des Auskunftsanspruchs (insbes. den Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis) hemmt.

OLG Schleswig, Urt. v. 05.05.2015 – 3 U 98/14

Wiederverheiratungsklausel mit Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden

Eine letztwillige Verfügung, die den überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis zugunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden in Höhe des Wertes des Nachlasses des Erstversterbenden belastet, ist nichtig. Die ergänzende Testamentsauslegung kann in einem solchen Fall jedoch einen Vermächtnisanspruch in einer Höhe ergeben, der dem überlebenden Ehegatten einen Nachlasswert in Höhe des Pflichtteils überlässt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2014 – 5 U 19/13

Zur Auslegung gemeinschaftlicher Testamente

Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (Bestätigung von BGH, Urt. v.
07.10.1992 – IV ZR 160/91, MJW 1993, 256 unter 2.).
Die Interpretation von letztwilligen Verfügung des Erstversterbenden kann auch von dem Verhalten des Längstlebenden nach dem Tod des Ehegatten bestimmt sein (hier: Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen für die Frage, ob dieser als Voll- oder Vorerbe eingesetzt ist).
Erst wenn außerhalb der Urkunde liegende Umstände für die Erforschung des wirklichen Erblasserwillens nicht ausreichen, kann das Gericht gehalten sein, sich auf eine Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken (Bestätigung v. BGHZ 86,41 (45)).
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – IV ZR 31/14

Keine Teilerfüllung des Anspruchs auf ein Bestandsverzeichnis durch Teilauskunft

Teilauskünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Anspruchs auf ein Bestandsverzeichnis, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13

Pflichtteil Verjährung verhindern

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt wie andere Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Für die Berechnungen ist aber der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfährt, dass er enterbt ist. In der Regel geschieht das mit der Zustellung der Eröffnungsprotokolls, mit dem der Berechtigte vom Inhalt des Testaments oder des Berliner Testaments Kenntnis erhält.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Scheidungsantrag

Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2015 – 2 Wx 55/14

Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung einer Geschäftsunfähigen

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Erbe dann erbunwürdig im Sinne des §2339 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wenn er versucht hat, den Erblasser zu töten und kein Einverständnis des Erblassers mit der Tötung angenommen werden kann.

Der Sohn einer Erblasserin klagte gegen seinen Vater (Beklagter).
Die Erblasserin und der Beklagte hatten ein notarielles Testament errichtet, mit dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Sohn (Kläger) und dessen zwei Schwestern als gleichberechtigte Schlusserben einsetzten.
Als der Beklagte einen Tötungsversuch unternahm, war die Erblasserin seit 15 Jahre an Alzheimer erkrankt. Die letzten neun Jahre davor lebte sie unter lebenserhaltenden Maßnahmen in einem Pflegeheim, in dem sie ihr Zimmer nicht mehr verlassen konnte und eine verbale Kommunikation mir ihr nicht mehr möglich war. Weiterlesen

Wirksamkeit eines Nottestaments

Die Niederschrift eines Nottestaments ist auch dann wirksam errichtet, wenn die von dem Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von diesem unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet.
OLG München, Beschl. v. 12.05.2015 – 31 Wx 81/15

Gemeinschaftliches Testament, Zuwendungsverzicht, Bindungswirkung

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schließt der überlebende Ehegatte mit einem dieser Kinder einen entgeltlichen Zuwendungsverzicht mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Kind infolge des Zuwendungsverzichtes angewachsen ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015 – I-15 W 503/14

Anordnung von Vor- und Nacherbfolge nachdem Längstlebenden im Ehegattentestament

1. Die Auslegung der Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in einem privatschriftlichen Ehegattentestament als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Nachlass ausmacht und dieser Grundbesitz nach dem Willen der Eheleute nach dem Tod ihrer als Erben des Längstlebenden eingesetzten Kinder auf dritte Verwandte übergehen soll.
2. Zur Abgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis gem. § 2177 BGB, einer Auflage gem. §§ 1940, 2192 ff. BGB und einen unverbindlichen Wunsch der Erblasser.
OLG Schleswig Beschluss vom 23.01.2015 – 3 Wx 110/14

Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbeinsetzung durch einen gesetzlichen Erben

1. Eine „irrige Annahme oder Erwartung“ des Erblassers i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB kann nicht nur in positiv vorhandenen Fehlvorstellungen des Erblassers liegen, sondern auch in Erwartungen, die er bei der Testamentserrichtung unbewusst als selbstverständlich vorausgesetzt hat.
2. Eine solche unbewusste Selbstverständlichkeit muss für den letzten Willen nicht nur ursächlich, sondern der den Erblasser maßgeblich bewegende Grund gewesen sein, um die Anfechtung zu rechtfertigen.
OLG Jena, Beschluss vom 14.01.2015 – 6 W 76/14

Testierwille – Nicht jede schriftliche Erklärung ist ein Testament

Nicht jede schriftliche Erklärung eines Verstorbenen ist ein Testament, nur weil sie den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB genügt. Für die wirksame Errichtung eines Testaments ist auch ein Testierwille erforderlich.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorfs schließt an andere Entscheidungen über Testamente auf Bierdeckeln, Servietten oder Schmierpapier an. Weiterlesen