Der Testierwille ist unbedingte Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments.
Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB (Eigenhändiges Testament) genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist. Darunter versteht man den dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könne als solche angesehen werden.
Theoretisch kann ein Testament also auch auf einem Bierdeckel, auf einer Serviette oder an einer Hauswand errichtet werden. Ob dabei ein ernsthafter Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gem. §133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der Lebenserfahrung zu beurteilen. Wenn ein Schriftstück in seiner Form nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.