Eigenhändiges Testament – Abschlussfunktion der Unterschrift

Die formellen Anforderungen an ein Testament sind hoch. Fehler bei der Errichtung können ein Testament unwirksam machen. Die Vorstellungen des Erblassers über sein Erbe und den Pflichtteil wären dann nicht umsetzbar.

Über die Unwirksamkeit eines Berliner Testaments durch nachträgliche Ergänzungen und Fehler beim Berliner Testament hatten wir ebenso berichtet wie über ein unwirksames Testament durch Pfeildiagramm.

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Unterschrift unter ein Testament zu richten sind.
Für ein hand- bzw. privatschriftliches Testament ist die eigenhändige Unterschrift nach §2247 BGB unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung.
Im vorliegenden Fall verfasste ein Erblasser ein Schriftstück, dass er von Anfang bis Ende per Hand schrieb. Es trug die Überschrift „Mein Testament“. Die Unterschrift fehlte.
Er verfasste ein weiteres Schriftstück, das mit Maschine geschrieben war. Der Text enthielt Lücken, die der Erblasser handschriftlich ausfüllte. Das Schreiben wurde vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben.

Jedes dieser Schreiben erfüllte für sich nicht die formellen Anforderungen für ein wirksames Testament.
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein wirksames Testament auch nicht dadurch entstanden ist, dass beide Schreiben aneinandergeheftet waren. Eine einheitliche Urkunde hätte nur dadurch entstehen können, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit gebildet hätte und durch Unterschrift abgeschlossen worden wäre. Eine solche Einheit hätte durch Nummerierung oder einen fortlaufenden Text entstehen können. Eine rein tatsächlich Verbindung einzelner Blätter genügt aber nicht, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014, – 2 Wx 299/13 –

Auskunftsanspruch zwischen Miterben

Bei Erben in einer Erbengemeinschaft ist es nicht selten, dass sich ein Miterbe des Nachlasses und der mit dem Erbfall notwendigen Aufgaben annimmt. Ebenso nicht selten fürchten die übrigen Erben dadurch zu kurz zu kommen. Das Misstrauen kann dadurch bestärkt sein, dass der Miterbe zuvor bereits Betreuer des Erblassers war, wie in dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Das Landgericht stellte dabei zunächst klar, dass es zwischen Miterben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gibt, wie etwa die Auskunft beim Pflichtteil, bei der der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen kann. Jeder Miterbe besitzt grundsätzlich die rechtlichen Möglichkeiten, sich selbst Auskünfte bei Dritten über den Nachlass zu beschafften.
Etwas anderes ist es, wenn der Miterbe den Nachlass in Besitz genommen hätte und sich das Alleineigentum anmaßt oder er als Verwalter für den Nachlass tätig geworden wäre. Im ersten Fall wäre der Miterbe als Erbschaftsbesitzer, im zweiten Fall wie ein Auftragnehmer gegenüber den übrigen Erben auskunftspflichtig.

Im Fall den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, war der Miterbe auch nicht aus dem Betreuungsverhältnis zur Auskunft verpflichtet. Gegenüber dem Betreuungsgericht hatte der auskunftssuchende Miterbe den Verzicht aus eine Schlussrechnung erklärt und den betreuenden Miterben aus einer Haftung aus der Verwaltung befreit.

 

Landgericht Düsseldorf, Teilurteil vom 15. Januar 2014, – 9 O 444/12 U –

 

Verjährung Pflichtteil – Haftung Rechtsanwalt

Die Verjährung beim Pflichtteil ist immer besonders zu prüfen. Denn nach Eintritt der Verjährung ist der Erbe berechtigt, die Zahlung des Pflichtteils zu verweigern.
Ab wann der Pflichtteil verjährt, wenn er gegen Miterben durchzusetzen ist, hatten wir bereits in einem früheren Betrag thematisiert.

Das OLG Brandenburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Parteien ein Pflichtteilsberechtigter und sein früherer Rechtsanwalt waren. Der Pflichtteilsberechtigte warf dem Rechtsanwalt vor, er habe nicht alle notwendigen Schritte unternommen, um die Verjährung abzuwenden. Als Schaden forderte er mehr als 24.500 €.
Das Urteil ist vor allem deshalb interessant, weil es neben der Frage der Verjährung die Rechte und Pflichten aus des Anwaltsvertrag beleuchtet. Weiterlesen