Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Berichtigung oder Vervollständigung einer bereits erteilten Auskunft?

1. Im Rahmen des § 2314 BGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung einer seitens des Auskunftspflichtigen als abschließend angesehenen
Auflistung von Vermögensgegenständen, vielmehr ist der Auskunftsberechtigte auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete rechtsirrig einen Vermögensgegenstand nicht dem Nachlass zugerechnet hat oder bestimmte Vermögensteile erkennbar noch nicht Gegenstand der Auskunft waren.

2. Eine (zeitraumbezogene) Rechnungslegungspflicht besteht im Rahmen des § 2314 BGB nicht. 3. Der auskunftspflichtige Erbe muss im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; der Erbe darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.09.2016 – 2 U 29/15
§ 2314 BGB

Notarielles Nachlassverzeichnis: Anwesenheitsrecht des Auskunftspflichtigen und des Auskunftsberechtigten bei der Erstellung

Ein Nachlassverzeichnis dient in erster Linie dazu, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine besondere Form eines Nachlassverzeichnisses.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nicht bereits wegen der fehlenden Anwesenheit des zur Auskunft Verpflichteten bei der Erstellung des Verzeichnisses unzureichend. Bei einer vorab erfolgten Belehrung über seine Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen wäre eine erneute Anwesenheitspflicht bloße Förmelei. Auch wenn der Auskunftsberechtigte bei der Erstellung des Verzeichnisses ebenfalls nicht anwesend war, ist das Verzeichnis nicht unzureichend, da das Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten insbesondere den Zweck hat, dem Berechtigten bei der ersten Erfassung des Nachlasses einen Überblick zu verschaffen und ihm darüber hinaus eine Kontrolle und Mitwirkung zu ermöglichen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 – 3 W 89/15
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB

Mehr Informationen zum notariellen Nachlassverzeichnis iSd § 2314 Abs. 1 BGB.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Auskunftsanspruchs in seinen unterschiedlichen Stärkegraden

1. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist Entscheidungsgrundlage das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen einschließlich von Prozesshandlungen, die in vorbereitenden Schriftsätzen erst für eine mündliche Verhandlung angekündigt worden sind. Das gilt auch für geänderte Anträge, die erst nach einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung schriftsätzlich eingereicht worden sind.
2. Die Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB verjähren im Grundsatz selbstständig und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch.
3. Zur Frage, ob die klageweise Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Verjährung der stärkeren Stufen des Auskunftsanspruchs (insbes. den Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis) hemmt.

OLG Schleswig, Urt. v. 05.05.2015 – 3 U 98/14

Pflichtteil Verjährung verhindern

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt wie andere Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Für die Berechnungen ist aber der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfährt, dass er enterbt ist. In der Regel geschieht das mit der Zustellung der Eröffnungsprotokolls, mit dem der Berechtigte vom Inhalt des Testaments oder des Berliner Testaments Kenntnis erhält.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich nicht nach der Annahme der Erbschaft durch den letzten Miterben, sondern nach der Annahme durch den Miterben, der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen wird. Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach §211 Abs. 1 BGB gestaltet sich nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2013, -15 U 92/12-
(Die Revision gegen diese Entscheidung wird vom BGH zum Aktenzeichen IV ZR 348/13 geführt.
Urteil am 4. Juni 2014)

Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Unterhaltsberechtigte habe gegen einen Unterhaltsschuldner keinen Anspruch darauf, dass er eine Schenkung zurückfordert oder seinen Pflichtteil geltend macht. Unterhaltsrechtlich ist der Verpflichtete lediglich so zu behandeln, als habe er den Vermögenswert (den Pflichtteil) realisiert. Weiterlesen

Pflichtteilberechtigte besitzen kein Beschwerderecht gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Das Oberlandesgericht Celle sah keine Berechtigung eines Pflichtteilberechtigten, gegen einen Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Beschwerde einzulegen. Die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten sind schuldrechtlicher Natur Weiterlesen