Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Unterhaltsberechtigte habe gegen einen Unterhaltsschuldner keinen Anspruch darauf, dass er eine Schenkung zurückfordert oder seinen Pflichtteil geltend macht. Unterhaltsrechtlich ist der Verpflichtete lediglich so zu behandeln, als habe er den Vermögenswert (den Pflichtteil) realisiert.

Zwei Kinder verklagten Ihren Vater. Der musste eine lange Gefängnisstrafe absitzen, weil er die Mutter der Kinder getötet hatte. Als die Eltern des Vaters starben, erhielt der Vater nichts. Alles ging an seine Schwester. Gegenüber der Schwester verzichtete der Vater wirksam auf den Pflichtteil.
Die Kinder klagten, der Vater soll verpflichtet werden, seinen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Schwester geltend zu machen, hilfsweise, dass er die Schenkungen an die Schwester zurückzufordern. Mit dieser Klage gewannen die Kinder die erste und zweite Instanz bis der BGH auf die Revision des beklagten Vaters entschied, dass es für die Forderungen der Kinder keine Anspruchsgrundlage gibt. Zwar bestünde trotz der vorliegenden Unterhaltstitel ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, weil eine Pfändung von Pflichtteilsansprüchen unter der aufschiebenden Bedingung möglich ist, dass sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sind ( §852 ZPO); es gibt aber keine Anspruchsgrundlage für die Klage der Kinder, mit der die begehrten Handlungen durchsetzbar sind.

Das Unterhaltsrecht stellt dafür keine Handhabe zur Verfügung. Wen (wie den Vater) eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft, der muss alles dafür tun, um dieser Pflicht zu genügen. Dazu gehört, seine Arbeitskraft soweit zumutbar auszuschöpfen und auch das eigene Vermögen für den Unterhalt einzusetzen. Es ist anerkannt, dass derjenige, der dieser Obliegenheit nicht nachkommt, mit allen unterhaltsrechtlichen Sanktionen so zu behandeln ist, als hätte er die Obliegenheiten erfüllt. Der Vater ist unterhaltsrechtlich so zu stellen, als habe er den Pflichtteil geltend gemacht. Weitere Auswirkungen hat die Obliegenheitsverletzung aber nicht.

BGH, Urteil vom 28. November 2012, -XII ZR 19/10