Testierwille

Der Testierwille ist unbedingte Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments.
Eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers kann, auch wenn sie den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB (Eigenhändiges Testament) genügt, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist. Darunter versteht man den dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könne als solche angesehen werden.
Theoretisch kann ein Testament also auch auf einem Bierdeckel, auf einer Serviette oder an einer Hauswand errichtet werden. Ob dabei ein ernsthafter Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung gem. §133 BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der Lebenserfahrung zu beurteilen. Wenn ein Schriftstück in seiner Form nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.

Seetestament § 2251 BGB

Das See-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament auf See bzw. See-Testament ist in §2251 BGB geregelt und erlaubt, dass wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung in der Form errichten kann, die für das Drei-Zeugen-Testament vorgeschrieben ist.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

In §2251 BGB heißt es:

§ 2251 Nottestament auf See
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.

Nottestament vor dem Bürgermeister § 2249 BGB

Das Bürgermeister-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor dem Bürgermeister bzw. Bürgermeister-Testament ist in §2249 BGB geregelt und kann bei der Besorgnis errichtet werden, der Erblasser werde früher sterben, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

In §2249 BGB heißt es:

§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4) (weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

Nottestament vor drei Zeugen § 2250 BGB

Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor drei Zeugen bzw. Drei-Zeugen-Testament ist in §2250 BGB geregelt und unterscheidet zwei Voraussetzungen: Einen Orte, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist und nahe Todesgefahr, durch die voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeister-Testaments nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Nottestament auf See § 2251 BGB

Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament auf See bzw. See-Testament ist in §2251 BGB geregelt und erlaubt, dass wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, ein Testament durch mündliche Erklärung in der Form errichten kann, die für das Drei-Zeugen-Testament vorgeschrieben ist.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Drei-Zeugen-Testament § 2250 BGB

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor drei Zeugen bzw. Drei-Zeugen-Testament ist in §2250 BGB geregelt und unterscheidet zwei Voraussetzungen: Einen Orte, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist und nahe Todesgefahr, durch die voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeister-Testaments nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

In §2250 BGB heißt es:

§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

Schriftformerfordernis für handschriftliches – eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Dauertestamentsvollstreckung §§ 2209 – 2210 BGB

Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der die langfristige Verwaltung des Nachlasses übernehmen soll. Die Testamentsvollstreckung kann neben der Erledigung bestimmter den Nachlass betreffender Aufgaben auch ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses angeordnet sein. Die Rechte des Erben sind während einer Dauertestamentsvollstreckung dahingehend beschränkt, als dass er soweit nicht über das ihm zustehende Erbe verfügen kann. Die Voraussetzungen der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen keinen gesetzlichen Einschränkungen. Die zeitliche Beschränkung der Anordnung kann bis zu dreißig Jahre nach dem Erbfall aufrechterhalten werden. (§§ 2209 – 2210 BGB)
Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, kann sich der Erbe einer Dauertestamentsvollstreckung dadurch entziehen, dass er das Erbe ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

Erbeinsetzung § 1937 BGB

Durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) kann der Erblasser seine Erben selbst bestimmen. (§ 1937 BGB)

Erbverzicht §§ 2346 – 2352 BGB

Ein Erbberechtigter kann mittels eines notariellen Vertrages mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht und / oder das Pflichtteilsrecht verzichten. (§§2346 bis 2352 BGB) Auch ein teilweiser Verzicht ist möglich. Der Verzicht hat zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, als würde er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben. Wird nichts anderes bestimmt, erstreckt sich der Erbverzicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.

Testierfähigkeit – Testierunfähigkeit § 2229 BGB

Ob jemand testierfähig oder testierunfähig ist, richtet sich nach seinen persönlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments erfüllt. Als Voraussetzung gelten die Volljährigkeit und die Geschäftsfähigkeit.
In §2229 BGB heißt es zur Testierfähigkeit Minderjähriger und zur Testierunfähigkeit ausdrücklich, dass ein Minderjähriger ein Testament erst errichten kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dazu bedarf der Minderjährige nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Wer minderjährig ist, darf keine eigenhändiges Testament errichten. Dass heißt, mit Erreichen des 16. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit kann ein Minderjähriger nur ein notarielles Testament errichten.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Vermächtnis § 1939 BGB §§ 2147 ff BGB

Mit einem Vermächtnis bedenkt der Erblasser eine Person mit einem Vermögensvorteil, ohne diesen Vermächtnisnehmer zum Erben einzusetzen. (§ 1939 BGB, §§2147 ff BGB) Durch das Vermächtnis werden der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert. Die Zuwendung erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Lesen Sie mehr zum Vermächtnis.

Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Vollerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

Lesen Sie hier mehr dazu:  Berliner Testament

Auflage § 1940 BGB

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) den Beschwerten zu jeder rechtlich zulässigen Handlung verpflichten. Als anschauliches Beispiel sei die Grabpflege genannt. (§ 1940 BGB)