Drei-Zeugen-Testament § 2250 BGB

Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament und damit eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor drei Zeugen bzw. Drei-Zeugen-Testament ist in §2250 BGB geregelt und unterscheidet zwei Voraussetzungen: Einen Orte, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist und nahe Todesgefahr, durch die voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeister-Testaments nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

In §2250 BGB heißt es:

§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

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