Erbverzicht §§ 2346 – 2352 BGB

Ein Erbberechtigter kann mittels eines notariellen Vertrages mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht und / oder das Pflichtteilsrecht verzichten. (§§2346 bis 2352 BGB) Auch ein teilweiser Verzicht ist möglich. Der Verzicht hat zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, als würde er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben. Wird nichts anderes bestimmt, erstreckt sich der Erbverzicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.

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