Nottestament vor drei Zeugen § 2250 BGB

Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Das Nottestament vor drei Zeugen bzw. Drei-Zeugen-Testament ist in §2250 BGB geregelt und unterscheidet zwei Voraussetzungen: Einen Orte, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist und nahe Todesgefahr, durch die voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeister-Testaments nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Dieser Eintrag wurde von veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen zum Permalink.