Erbrecht und Vermögensgesetz

Das Vermögensgesetz wurde im Wesentlichen geschaffen, um besondere Zwangsmaßnahmen auszugleichen, denen Deutsche und Ausländer, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, im vermögensrechtlichen Bereich ausgesetzt waren.
Das Vermögensgesetz soll Fälle regeln, denen entschädigungslose Enteignungen oder Enteignungen gegen eine diskriminierend niedrige Entschädigung, Fälle staatlicher Zwangsverwaltungen des Flüchtlings- und Westvermögens und Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften zu Grunde liegen. Das Vermögensgesetz erfasst auch vermögensrechtliche Ansprüche von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums zum Vermögensgesetz.

Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz haben sich wegen des Zeitablaufs immer wieder auch mit Fragen des Erbrechts zu befassen. Der BGH hat zuletzt darüber zu entscheiden, nach welchen Normen sich die Berechtigungen bei Rückübertragungen richten und welche Vorschriften für das Verhältnis der Berechtigten untereinander einschlägig sind.
Danach ist nicht Verfügungsbefugter iSd §2 Abs. 3 VermG, wer selbst (Mit-)Berechtigter ist. Außerdem richten sich die Rechtsverhältnisse der Berechtigten untereinander nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach ihrem Gemeinschaftsverhältnis. Sind die Berechtigten in einer Erbengemeinschaft, regeln sich ihre Verhältnisse also als Miterben.

 

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013, – V ZR 281/11 –

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich nicht nach der Annahme der Erbschaft durch den letzten Miterben, sondern nach der Annahme durch den Miterben, der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen wird. Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach §211 Abs. 1 BGB gestaltet sich nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2013, -15 U 92/12-
(Die Revision gegen diese Entscheidung wird vom BGH zum Aktenzeichen IV ZR 348/13 geführt.
Urteil am 4. Juni 2014)

Schonvermögen beim Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dazu ist das Testament so zu gestalten, dass das Schonvermögen des Kindes nicht überschritten wird. Durch Vorerbschaft, Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung wird dem Kind die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Seine Gläubiger, zu denen auch die Sozialkassen gehören, haben keine Möglichkeit in den Nachlass zu vollstrecken, der dem Kind noch nicht zur Verfügung steht. Weiterlesen

Erbrechtsverordnung zur Regelung internationaler Erbfälle

Die Änderungen durch die Erbrechtsverordnung ab 2015 sind für alle beachtlich, deren Erbrecht einen internationalen Bezug ausweist. Betroffen sind insbesondere Menschen, die nicht in dem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Vermögen im Ausland haben, die beabsichtigen, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen oder für die, die darin eine Möglichkeit sehen, sich von Pflichtteilsansprüchen zu befreien.
Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung bei gemeinschaftlichen Testamenten, denn nicht alle Mitgliedstaaten kennen diese Möglichkeit der letztwilligen Verfügung. Die Konsequenz könnte sein, dass ein Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, weil die anwendbare Rechtsordnung es nicht anerkennt. Weiterlesen

Testamentsvollstreckung und die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen. Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, den Willen des Erblassers umzusetzen. Als Testamentsvollstrecker kann der Erblasser eine konkrete Person und ggf. eine Ersatzperson bestimmen oder die Besetzung dieses Amtes dem Nachlassgericht überlassen. Wird das Amt angenommen, stellt das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus.
Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Gestaltungselement für Erblasser. Weiterlesen

Erbrecht und Fehler beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an eine bestimmte dritte Person fällt.
Bei der Gestaltung sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, das Berliner Testamente, die ohne juristische Beratung errichtet wurden, nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte berücksichtigten oder einer nachträglichen rechtlichen Überprüfungen nicht standhalten. Solche Testamente führen zu Ergebnissen, die von den Verfügenden nicht gewollt waren. Es gibt aus rechtlicher Sicht auch keine Grundlage dafür, Berliner Testamenten einen „üblichen“ Regelungsinhalt zu unterstellen. Weiterlesen

Keine Versteigerung gegen den Willen der Miterben

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass stellt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar. Die Auseinandersetzung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Sie wird durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung bzw. einen Auseinandersetzungsvertrag umgesetzt, mit dem die Miterben die Verteilung des Nachlasses bestimmen. Weiterlesen

Ist ein Vermächtnisnehmer berechtigt, Beschwerde dagegen einzulegen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt wird

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist ein wichtiges Gestaltungselement im Erbrecht, um den Erblasserwillen umzusetzen. Die durch Verfügung von Todes wegen zu treffende Anordnung sorgt bei den Erben und sonstigen Hinterbliebenen recht häufig für Unmut. Nicht selten benötigen der Testamentsvollstrecker und die Betroffenen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um sich nach den jeweiligen Rechten und Pflichten zu verhalten. Weiterlesen

Erbrecht und Mietvertrag

Das deutsche Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen (die Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Dogmatisch wichtig ist dabei, dass das Vermögen in seiner Gesamtheit übergeht und nicht jeder Vermögensgegenstand einzeln. Der Übergang umfasst neben dem positiven Vermögen auch Nachlassverbindlichkeiten. Weiterlesen

Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Unterhaltsberechtigte habe gegen einen Unterhaltsschuldner keinen Anspruch darauf, dass er eine Schenkung zurückfordert oder seinen Pflichtteil geltend macht. Unterhaltsrechtlich ist der Verpflichtete lediglich so zu behandeln, als habe er den Vermögenswert (den Pflichtteil) realisiert. Weiterlesen

Zur Herausgabe von ererbten Vermögen während der Wohlverhaltensphase

Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) herauszugeben. Diese Obliegenheit hat er durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Weiterlesen