Erbrecht und Mietvertrag

Das deutsche Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen (die Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Dogmatisch wichtig ist dabei, dass das Vermögen in seiner Gesamtheit übergeht und nicht jeder Vermögensgegenstand einzeln. Der Übergang umfasst neben dem positiven Vermögen auch Nachlassverbindlichkeiten.
Eine Sondererbfolge (die Erbfolge in einzelne Nachlassgegenstände) ist mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge unvereinbar. In besonderen Einzelfällen ist diese Ausnahme aber unvermeidbar. Die Rechte aus einem Mietverhältnis stellen nach §563 BGB und § 563a BGB eine solche Ausnahme dar. Geregelt ist dort, dass der Ehegatte oder Lebensgefährte oder ggf. die Kinder in das Mietverhältnis des Erblassers eintreten. Die diesbezüglichen Rechte des Eintretenden sind nicht an das Erbrecht dieser Person geknüpft, sondern unabhängig davon. Nur wenn alle, die nach §563 BGB und §563a BGB berechtigt sind, die Sonderrechtsnachfolge des Mietverhältnis ablehnen, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt (§564 BGB).

Der BGH entschied kürzlich, dass die nach dem Erbfall fällig werdenden Mietforderungen dann reine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, wenn das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß §564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt wird und dieser das Mietverhältnis in der Frist des §564 Satz 2 BGB beendet.
BGH, Urteil vom 23. Januar. 2013, – VIII ZR 68/12 –

 

§ 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.