Ist ein Vermächtnisnehmer berechtigt, Beschwerde dagegen einzulegen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt wird

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist ein wichtiges Gestaltungselement im Erbrecht, um den Erblasserwillen umzusetzen. Die durch Verfügung von Todes wegen zu treffende Anordnung sorgt bei den Erben und sonstigen Hinterbliebenen recht häufig für Unmut. Nicht selten benötigen der Testamentsvollstrecker und die Betroffenen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um sich nach den jeweiligen Rechten und Pflichten zu verhalten.

Im vorliegenden Fall hatte der BGH sich (wieder einmal) mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen und von wem ein Testamentsvollstrecker abgelehnt werden darf und vor allem wer in solchen Verfahren beschwerdeberechtigt ist.
Ein Erblasser bestimmte durch Testament vier Erben. Vier andere Personen sollten Geldvermächtnisse erhalten. In einem späteren Testament verfügte er, dass ein bestimmter Notar einen Testamentsvollstrecker benennen soll, der die testamentarischen Bestimmungen umsetzt. Der Testamentsvollstrecker sollte insbesondere vorhandenes Grundvermögen veräußern, falls die liquiden Mittel für die Geldvermächtnisse nicht ausreichen.

Nach dem Ableben des Erblassers bestimmte der Notar zwei Testamentsvollstrecker, von denen einer sein Amt kündigte und der andere vom Nachlassgericht entlassen wurde. Weitere Vollstrecker für die Testamente benannte der Notar nicht. Deshalb bestimmte das Nachlassgericht einen der Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker. Auf die Beschwerde eines Erben wurde diese Benennung wieder aufgehoben. Gegen die Aufhebung wandte sich wiederum eine Vermächtnisnehmerin.

Die Beschwerde gegen die Aufhebung wurde vom OLG als unzulässig verworfen. Die Vermächtnisnehmerin sei im formalen Sinn keine Beteiligte.
Der BGH war anderer Meinung. Zur Beschwerde berechtigt sei jeder, der durch einen Beschluss in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist. Vor diesem Hintergrund sei die Vermächtnisnehmerin berechtigt, weil es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, das Vermächtnis zu erfüllen. Würde der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe verletzen, wäre er gegenüber der Vermächtnisnehmerin schadensersatzpflichtig. Durch die Aufhebung der Testamentsvollstreckerernennung verliert die Vermächtnisnehmerin einen Haftungsgegner. Zudem verliert sie den Schutz vor dem Zugriff von Eigengläubigern unter den Erben auf Nachlassgegenstände.
Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG, das unter Beachtung der BGH-Entscheidung neu entscheiden sollte.

BGH, Beschluss vom 24. April 2013, IV ZB 42/12