Anordnung von Vor- und Nacherbfolge nachdem Längstlebenden im Ehegattentestament

1. Die Auslegung der Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in einem privatschriftlichen Ehegattentestament als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Nachlass ausmacht und dieser Grundbesitz nach dem Willen der Eheleute nach dem Tod ihrer als Erben des Längstlebenden eingesetzten Kinder auf dritte Verwandte übergehen soll.
2. Zur Abgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis gem. § 2177 BGB, einer Auflage gem. §§ 1940, 2192 ff. BGB und einen unverbindlichen Wunsch der Erblasser.
OLG Schleswig Beschluss vom 23.01.2015 – 3 Wx 110/14

Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbeinsetzung durch einen gesetzlichen Erben

1. Eine „irrige Annahme oder Erwartung“ des Erblassers i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB kann nicht nur in positiv vorhandenen Fehlvorstellungen des Erblassers liegen, sondern auch in Erwartungen, die er bei der Testamentserrichtung unbewusst als selbstverständlich vorausgesetzt hat.
2. Eine solche unbewusste Selbstverständlichkeit muss für den letzten Willen nicht nur ursächlich, sondern der den Erblasser maßgeblich bewegende Grund gewesen sein, um die Anfechtung zu rechtfertigen.
OLG Jena, Beschluss vom 14.01.2015 – 6 W 76/14

Testierwille – Nicht jede schriftliche Erklärung ist ein Testament

Nicht jede schriftliche Erklärung eines Verstorbenen ist ein Testament, nur weil sie den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB genügt. Für die wirksame Errichtung eines Testaments ist auch ein Testierwille erforderlich.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorfs schließt an andere Entscheidungen über Testamente auf Bierdeckeln, Servietten oder Schmierpapier an. Weiterlesen

Eigenhändiges Testament – Abschlussfunktion der Unterschrift

Die formellen Anforderungen an ein Testament sind hoch. Fehler bei der Errichtung können ein Testament unwirksam machen. Die Vorstellungen des Erblassers über sein Erbe und den Pflichtteil wären dann nicht umsetzbar.

Über die Unwirksamkeit eines Berliner Testaments durch nachträgliche Ergänzungen und Fehler beim Berliner Testament hatten wir ebenso berichtet wie über ein unwirksames Testament durch Pfeildiagramm.

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Unterschrift unter ein Testament zu richten sind.
Für ein hand- bzw. privatschriftliches Testament ist die eigenhändige Unterschrift nach §2247 BGB unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung.
Im vorliegenden Fall verfasste ein Erblasser ein Schriftstück, dass er von Anfang bis Ende per Hand schrieb. Es trug die Überschrift „Mein Testament“. Die Unterschrift fehlte.
Er verfasste ein weiteres Schriftstück, das mit Maschine geschrieben war. Der Text enthielt Lücken, die der Erblasser handschriftlich ausfüllte. Das Schreiben wurde vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben.

Jedes dieser Schreiben erfüllte für sich nicht die formellen Anforderungen für ein wirksames Testament.
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein wirksames Testament auch nicht dadurch entstanden ist, dass beide Schreiben aneinandergeheftet waren. Eine einheitliche Urkunde hätte nur dadurch entstehen können, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit gebildet hätte und durch Unterschrift abgeschlossen worden wäre. Eine solche Einheit hätte durch Nummerierung oder einen fortlaufenden Text entstehen können. Eine rein tatsächlich Verbindung einzelner Blätter genügt aber nicht, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014, – 2 Wx 299/13 –

Schonvermögen beim Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dazu ist das Testament so zu gestalten, dass das Schonvermögen des Kindes nicht überschritten wird. Durch Vorerbschaft, Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung wird dem Kind die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Seine Gläubiger, zu denen auch die Sozialkassen gehören, haben keine Möglichkeit in den Nachlass zu vollstrecken, der dem Kind noch nicht zur Verfügung steht. Weiterlesen

Erbrechtsverordnung zur Regelung internationaler Erbfälle

Die Änderungen durch die Erbrechtsverordnung ab 2015 sind für alle beachtlich, deren Erbrecht einen internationalen Bezug ausweist. Betroffen sind insbesondere Menschen, die nicht in dem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Vermögen im Ausland haben, die beabsichtigen, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen oder für die, die darin eine Möglichkeit sehen, sich von Pflichtteilsansprüchen zu befreien.
Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung bei gemeinschaftlichen Testamenten, denn nicht alle Mitgliedstaaten kennen diese Möglichkeit der letztwilligen Verfügung. Die Konsequenz könnte sein, dass ein Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, weil die anwendbare Rechtsordnung es nicht anerkennt. Weiterlesen

Erbrecht und Fehler beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an eine bestimmte dritte Person fällt.
Bei der Gestaltung sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, das Berliner Testamente, die ohne juristische Beratung errichtet wurden, nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte berücksichtigten oder einer nachträglichen rechtlichen Überprüfungen nicht standhalten. Solche Testamente führen zu Ergebnissen, die von den Verfügenden nicht gewollt waren. Es gibt aus rechtlicher Sicht auch keine Grundlage dafür, Berliner Testamenten einen „üblichen“ Regelungsinhalt zu unterstellen. Weiterlesen

Ist ein Vermächtnisnehmer berechtigt, Beschwerde dagegen einzulegen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt wird

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist ein wichtiges Gestaltungselement im Erbrecht, um den Erblasserwillen umzusetzen. Die durch Verfügung von Todes wegen zu treffende Anordnung sorgt bei den Erben und sonstigen Hinterbliebenen recht häufig für Unmut. Nicht selten benötigen der Testamentsvollstrecker und die Betroffenen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um sich nach den jeweiligen Rechten und Pflichten zu verhalten. Weiterlesen