Ein gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament entfaltet hinsichtlich der sog. wechselbezüglichen Verfügungen eine besondere Bindungswirkung. Zu Lebzeiten beider Beteiligter können diese nur gemeinsam aufgehoben oder geändert werden. Ohne Mitwirkung bleibt dem Anderen nur der Widerruf des Testaments. Im Falle einer Scheidung oder Ehe-Aufhebung verliert ein gemeinschaftliches Testament seine Gültigkeit, wenn kein anderer Wille des Erblassers angenommen werden kann.
Nach dem Tod eines Beteiligten kann der überlebende Ehegatte nicht mehr widerrufen. Wenn nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Bindungswirkung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann er sich davon nur durch Ausschlagung lösen.