Pflichtteilsentziehung §2333 BGB

Der Erblasser ist berechtigt einem Abkömmling, einem Elternteil oder dem Ehegatten den gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen, wenn sich diese gegenüber dem Erblasser schwerer Vergehen schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder einer anderen schweren Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht haben oder eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen.
Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, d.h. der Erblasser selbst erklärt die Entziehung. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Die Pflichtteilsentziehung wird unwirksam, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeiht.