Sind neben der Witwe oder dem Witwer weitere Erben vorhanden, bilden alle gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erben werden als Miterben bezeichnet. Eine Erbengemeinschaft unterliegt besonderen Regelungen hinsichtlich ihrer Verwaltung und Haftung. Die endet durch eine Auseinandersetzung.
Der überlebende Ehegatte kann nur durch ein Testament, ein Berliner Testament oder einen Erbvertrag vor einer Erbengemeinschaft bewahrt werden.