Zusatzpflichtteil für Erben §2305 BGB

Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann einen Zusatzpflichtteil verlangen, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der  geringer ist, als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
In §2305 BGB heißt es dazu:

§ 2305 – Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in §2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Erbe + Zusatzpflichtteil bedeuten aber nicht immer eine wertmäßige Gleichstellung mit dem Pflichtteilsanspruch nach §2303 BGB. Denn Beschwerungen und Belastungen (zB Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft) des Erbanteils bleiben erhalten, während sie beim „normalen“ Pflichtteil nicht berücksichtigt werden, d.h. den Nachlasswert nicht mindern. Kommt es dem Pflichtteilsberechtigten in solchen Fällen mehr auf den wertmäßigen Anteil am Nachlass statt auf die Beteiligung als Erbe an, kann er gemäß §2306 BGB das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen, der dann allerdings nur als Geldanspruch besteht.