Berliner Testament – Beispiel

Das Berliner Testament enthält einige Fallstricke. Neben der Berücksichtigung möglicher Erbschaftsteuer müssen in der Praxis die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge beachtet werden. Sie können durch ein Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Es muss also der Fall bedacht werden, wenn eines der Kinder nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt.

Haben beispielsweise Eheleute (ohne Ehevertrag) mit zwei Kindern ein Berliner Testament errichtet, nach dem der andere Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder erst nach dem Letztversterbenden erben, hätten beide Kinder bereits nach dem Erstversterbenden jeweils eine Pflichtteilsquote von einem Achtel. Denn ohne Ehevertrag würden der überlebende Ehegatten als gesetzlichen Erbteil die Hälfte und die Kinder jeweils ein Viertel erhalten. Die Hälfte davon beträgt pro Kind ein Achtel und kann vom überlebenden Ehegatten als Pflichtteil verlangt werden.

Häufig wird deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen, mit der es sich für die Abkömmlinge „lohnt“ den zweiten Erbfall abzuwarten.