Erben der 3. Ordnung §1926 BGB und weiterer Ordnungen §1928 BGB §1929 BGB

Zu den Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder gezählt. Das sind Tante oder Onkel des Erblassers bzw. dessen Cousin oder Cousine. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
Die Erben 4. Ordnung wiederum sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ab der 4. Ordnung erfolgt im deutschen Erbrecht ein paradigmatischer Wechsel von der Erbfolge nach Stämmen hin zu einem graduellen System: Erbberechtigt sind nun nicht mehr die Kinder der verstorbenen Abkömmlinge der Großeltern, sondern die nächsten Verwandten allein. Der Verwandtschaftsgrad bemisst sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten.