Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten §1931 BGB

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist unter anderem abhängig vom Güterstand der Ehe. In den meisten Fällen (in denen kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt), leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten sieht andere Erbquoten vor, wenn die Eheleute beispielsweise Gütertrennung als ehelichen Güterstand vereinbart haben.

Voraus des Ehegatten, §1932 BGB

Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden, erhält er zusätzlich zum Erbteil den sogenannten Voraus des Ehegatten: Ein Vermächtnis, das sich in Abhängigkeit von den weiteren Erben auf den Haushalt und Hochzeitsgeschenke bezieht. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten

Der gesetzlicher Erbteil des Ehegatten besteht für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem gesetzlichen Erbrecht zu einem Viertel neben den Abkömmlingen.
Neben den Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern besteht der gesetzliche Erbteil des Ehegatten zur Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der diesen Abkömmlingen zufallen würde.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft erhöht den Anteil am Nachlass um ein weiteres Viertel. Gleiches gilt für Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, wenn diese den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft untereinander vereinbart hatten.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte als gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft die ganze Erbschaft.