Pflichtteilsunwürdigkeit §2345 BGB

Von der Entziehung ist die Pflichtteilsunwürdigkeit zu unterscheiden, die derjenige geltend machen kann, dem der Wegfall des Berechtigten zustattenkommt. Pflichtteilsunwürdig ist die Person, die durch eine vorsätzliche und widerrechtliche Tat die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser verschuldete. Hierzu werden unter anderem die arglistige Täuschung, Bedrohung sowie die Tötung des Erblassers gezählt. (§§2339 bis 2344 BGB).