Pflichtteilsbeschränkung §2338 BGB

Der Erblasser kann die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten durch eine Pflichtteilsbeschränkung beeinflussen. Die in der Praxis nur wenig bedeutsame Regelung ermöglicht einem Erblasser, das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings zu beschränken, indem dessen gesetzliche Erben sein Erbe oder seinen Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer erhalten sollen. Voraussetzung ist, dass der Abkömmling so der Verschwendung ergeben oder er so überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Der Erblasser kann in diesen Fällen die Verwaltung des Nachlasses für die Lebenszeit des Abkömmlings auch einem Testamentsvollstrecker übertragen.
Die Pflichtteilsbeschränkung muss durch den Erblasser in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.