War Gütertrennung vereinbart und sind die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann bzw. der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin neben einem oder zwei Kindern zu Erben berufen, erben die Partner und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Sonst erhalten Sie ein Viertel.
Sollten keine Erben der 1. und 2. Ordnung oder Großeltern mehr vorhanden sein, fällt dem überlebenden Ehegatten die gesamte Erbschaft zu.
Geschiedene Ehepartner sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.