Der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer wird häufig erst dann Beachtung geschenkt, wenn Erbschaftsteuerbescheid oder ein Schenkungssteuerbescheid eingegangen sind. Doch auch dann heißt es nicht aufgeben. Die optimaleren Ergebnisse lassen sich aber sicher erzielen, wenn Vermögensübertragungen mit Blick auf die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gestaltet werden können.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu zahlen ist, hängt davon ab, wie hoch der Wert des Erwerbs (Schenkung, Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und wie die Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser waren.
Die Schenkungsteuer betrifft unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden und läuft mit der Erbschaftsteuer weitgehend gleich.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers unter Berücksichtigung von Steuerbefreiungen, Freibeträgen, Versorgungsfreibeträgen und Nachlassverbindlichkeiten.
Steuerbefreiungen und – begünstigungen sind unter besonderen Bedingungen u.a. für das Familienheim, vermietete Grundstücke, Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften und Hausrat vorgesehen.
Die Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge. Für Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden. Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft).
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der nach Ablauf von 10 Jahren erneut ausgeschöpft werden kann. Dabei sind besondere Anzeigepflichten zu beachten:
Erwerber | Freibetrag |
Ehegatten / Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder | 400.000 € |
Enkel an Statt verstorbener Kinder | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Ehegatten wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres je nach ihrem Alter zwischen 10.300 € und 52.000 € gewährt. Der Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge ist zu berücksichtigen.
Für Nachlassverbindlichkeiten können pauschal 10.300 € in Anspruch genommen werden. Höhere Verbindlichkeiten müssen nachgewiesen werden. Nachlassverbindlichkeiten sind beispielsweise Schulden, Vermächtnisse und Pflichtteile, Bestattungskosten des Erblassers und ein angemessenes Grabdenkmal.
Der danach verbleibende Erwerb unterliegt seit 1. Januar 2010 folgender Besteuerung:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
Euro | I | II | III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Auf den Umfang der Erbschaftsteuer kann man zu Lebzeiten einwirken. Wie bei allen erbrechtlichen Gestaltungen ist die Kenntnis des IST-Zustandes der erste Schritt zu sinnvollen Verfügungen.