Pflichtteil nichtehelicher / unehelicher Kinder

Der Pflichtteil nichtehelicher Kinder unterscheidet sich nicht vom Pflichtteil ehelicher Kinder. Beide sind erbrechtlich nach der aktuellen Gesetzeslage gleichgestellt. D.h. nichteheliche Kinder gelangen nach dem Erblasser genauso zur gesetzlichen Erbfolge und haben den gleichen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Probleme mit dem Pflichtteil nichtehelicher Kinder entstehen in der Regel im Konflikt mit dem Ehegattenerbrecht. Wenn der Erblasser verheiratet ist und mit dieser Frau (typisch ist ein nichteheliches Kind des Ehemannes) eheliche Kinder hat, besteht ein legitimes Interesse daran, dass das nichteheliche Kind über sein Erbrecht oder seinen Pflichtanteil nicht am Vermögen der Ehefrau partizipiert.

Erblasser können diesen Problemen begegnen, wenn Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten bewusst sind. Der Güterstand der Ehe beeinflusst die Höhe des Pflichtteils. Über den Güterstand lassen sich ggf. Vermögenswerte verschieben, die dann weder für den Pflichtteil noch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen sind. Über die Nachlassplanung durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag kann außerdem sichergestellt werden, dass sich der Pflichtteil nichtehelicher Kinder nicht mittelbar auch aus dem Vermögen des Ehegatten berechnet.