Erben der 2. Ordnung §1925 BGB

Die Eltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder werden zu den Erben 2. Ordnung gezählt. Dies sind die Geschwister des Erblassers und dessen Neffen und Nichten. Sie sind dann erbberechtigt, wenn kein Erbe 1. Ordnung mehr vorhanden ist. Ebenso wie bei den Erben der 1. Ordnung gilt die Erbfolge nach Stämmen. D.h., die Kinder eines vorverstorbenen Erbberechtigten können dessen Erbteil übernehmen.

Verstirbt beispielsweise ein unverheirateter und kinderloser Erblasser, so beerben ihn sein Vater und seine Mutter jeweils zur Hälfte. Ist die Mutter bereits verstorben, treten an ihre Stelle ihre weiteren Kinder (die Geschwister des Erblassers).
Würde der kinderlose Erblasser außerdem eine Ehefrau hinterlassen, würde dessen gesetzlicher Erbteil die Hälfte betragen. Ohne Ehevertrag erhielte die Ehefrau außerdem ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich. In das verbleibende Viertel würden aber die Eltern des Erblassers und ihre weiteren Abkömmlinge eintreten.