Die Erbengemeinschaft ist nicht nur rechtlich, sondern häufig auch tatsächlich ein schwieriges Konstrukt.
Die Erbengemeinschaft muss im Innenverhältnis, also zwischen den Miterben, die die Erbengemeinschaft bilden, verwaltet werden. Im Außenverhältnis muss die Erbengemeinschaft handlungsfähig sein, um Forderungen Dritter zu begegnen oder eigene Forderungen, z.B. gegen eine Bank auf Auszahlung des Guthabens in Anspruch nehmen zu können.
In der Praxis sollte eine Erbengemeinschaft nach Möglichkeit vermieden werden. Die Beteiligung mehrerer an der Verwaltung kann leicht zu einem Aufwand und zu Kosten führen, die vermeidbar sind. Auch ohne Erbengemeinschaft kann ein Erblasser seinen Nachlass gerecht verteilen. Das Erbrecht stellt dafür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Besteht eine Erbengemeinschaft sollten im Interesse der Beteiligten eine Abschichtung der Probleme und einvernehmliche Lösungen gesucht werden. Denn auch hier gilt, dass streitige Auseinandersetzungen einer Erbengemeinschaft meist viel Zeit benötigen und hohe Kosten verursachen und sich in der Praxis teilweise nur schwer durchsetzen lassen.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen. Man spricht deshalb von einer Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben werden als Miterben bezeichnet.
Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft
In einer Erbengemeinschaft kann keiner der Erben allein über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen. Das gilt bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft.
In der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundenen Vertragsgestaltung sind die einzelnen Miterben frei in dem Sinn, dass verschiedene Nachlassgegenstände einvernehmlich an einzelne Miterben übertragen können. Weiterhin sind Wertverschiebungen möglich, bei denen es einzelnen Erben durch Ausgleichszahlungen an andere Miterben der Erbengemeinschaft ermöglicht wird, größere Vermögensgegenstände aus der Gesamtheit des Nachlasses zu erhalten. Soweit sich Erben über die Verteilung nicht einigen können, ist der Nachlass zu versilbern, d.h. zu verkaufen und der Erlös zu verteilen. Der Anteil des einzelnen Erben ist hierbei über die Erbquote geregelt.
Aufhebung der Erbengemeinschaft
Die Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt im optimalen Fall durch einen gemeinsam abgeschlossenen Auseinandersetzungsvertrag. Sollen oder wollen nur einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft ausscheiden, kommt für sie eine Abschichtungsvereinbarung oder die Übertragung ihres Erbteils (ein Erbteilskauf nach §2033 BGB) in Betracht.
Mit dem Abschluss einer Auseinandersetzungvereinbarung löst sich die Erbengemeinschaft auf. Die einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft werden dadurch frei darin, über die ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände zu verfügen.
Kann die Erbengemeinschaft keine Auseinandersetzungvereinbarung finden, kommt eine Erbteilungsklage in Betracht, durch die das Gericht die Zustimmung des Miterben zum Vertrag ersetzen soll. Solche Erbteilungsklagen gehen mit einem hohen Risiko einher, da das Gericht nicht an der Gestaltung der Auseinandersetzungsvereinbarung mitwirken darf, sondern allein über die Zustimmung zum eingebrachten Vertrag entscheidet.