Testament

Ein Testament muss den formalen Anforderungen genügen, sonst ist es unwirksam und die Erbfolge tritt so ein, als wäre das Testament nicht vorhanden. Unter Umständen kann es statt zur gewünschten testamentarischen zur nicht gewollten gesetzlichen Erbfolge kommen.

Warum ein Testament?

Mit einem wirksam errichteten Testament kann der Erblasser über seine Erbfolge und seinen Nachlass frei bestimmen. Er trifft letztwillige Verfügungen in Gestalt einer Verfügungen von Todes wegen.
Ein Testament zu errichten ist immer dann angezeigt, wenn der Erblasser mit den gesetzlichen Erbfolgen nicht einverstanden ist. Im Wesentlichen stellen sich dazu die Fragen:
Wer wird Erbe?
Wer kann in welcher Höhe einen Pflichtteil verlangen?
In welcher Höhe fällt Erbschaftsteuer an?
Unternehmer, Erblasser mit Auslandsbezug und nicht verheiratete Paare sind klassische Beispiele, in denen häufig das Bedürfnis besteht, ein Testament zu errichten.

Voraussetzung für ein wirksames Testament

Unbedingte Voraussetzung für ein wirksames Testament ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Dabei kommt es nicht allein auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern auch auf den Willen, ein Testament errichten zu wollen.

Gestaltung des Testaments

Die Möglichkeiten der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments bzw. des letzten Willens enden nicht mit der Erbeinsetzung oder Enterbung. Mit Teilungsanordnungen, Vermächtnissen, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder einer Vorerbschaft und Nacherbschaft stehen weitere Mittel zur Verfügung, um die Vorstellungen eines Erblassers optimal umzusetzen.

Formale Anforderungen an ein Testament

Ein Testament kann in verschieden Formen wirksam errichtet werden.
Begrifflich unterscheidet man nach der Form der Errichtung das
eigenhändige Testament, handschriftliche Testament, privatschriftliche Testament,
das
öffentliche Testament, notarielle Testament,
und das
gemeinschaftliche Testament, Berliner Testament.
Als eigenhändige, handschriftliche oder privatschriftliche Testamente, werden die Testamente bezeichnet, die ein Erblasser selbst errichtet hat.
Öffentliche oder notarielle Testamente erfassen die Testament, die vor einem Notar errichtet wurden.
Das gemeinschaftliche Testament oder Berliner Testament sind Testamente, die Eheleute miteinander gemeinsam errichten können. Die gemeinsamen Testament können sowohl in eigenhändiger als auch in öffentlicher Form errichtet werden.

Bei der Errichtung eines Testamentes zu beachten

Für Hinterbliebene ist es nicht selten fraglich, ob das vorliegende Testament wirksam ist oder wie die Verfügungen zu verstehen sind. Der Erblasser kann dazu nicht mehr befragt werden. An die Form und die Formulierung des Testaments sind deshalb höchste Anforderungen zu stellen, damit der Erblasserwille richtig verstanden wird und richtig umgesetzt werden kann.
Nach Möglichkeit sollte der gesamte Nachlass von den Verfügungen erfasst und Erbengemeinschaften vermieden werden. Erbrechtliche Begriffe sollten unbedingt richtig verwendet werden. D.h. erbrechtliche Begriffe sollten auch nur dann für ein Testament verwendet werden, wenn keine Zweifel an ihrer Bedeutung bestehen.
Im Zweifel lohnt sich der Weg zum Fachmann. Der Aufwand und die Kosten für die wirksame und rechtssichere Errichtung eines Testamentes stehen in der Regel in keinem Verhältnis zu den Kosten und den Auseinandersetzungen, die fehlerhafte oder uneindeutige Testamente auslösen.