Ausschlagung

Ob die Ausschlagung der richtige Weg ist, ist manchmal schwer zu entscheiden. In diesen Fällen sollte man die Alternativen zur Ausschlagung kennen. Ist die Entscheidung zur Ausschlagung gefallen, sollten vor allem Ausschlagungsfrist und die Form der Ausschlagung gewahrt sein.

Mit dem Erbfall tritt die Erbfolge ein. Dem berufenen Erben steht es generell frei, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (Anfall der Erbschaft). Bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist spricht man deshalb von einem vorläufigen Erbe. Es ist zu beachten, dass ein einmal angenommenes Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Die Ausschlagung ist danach ausgeschlossen.

Ausschlagungsfrist

Für die Ausschlagung sind gesetzliche Fristen zu beachten, die unabhängig davon bestehen, ob der Erbe auf gesetzlichem Weg (gesetzliche Erbfolge) oder durch Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge) berufen ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder befand sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland, gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Monaten. Verstreicht die Ausschlagungsfrist, gilt das Erbe als angenommen.
Bei der gesetzlichen Erbfolge beginnt der Fristablauf mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Sollte ein Testament vorliegen, beginnt der Fristablauf im Gegensatz dazu erst mit der Testamentseröffnung.

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung kann nur persönlich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklärt werden.

Wirkung der Ausschlagung

Die Ausschlagung einer Erbschaft bewirkt, dass der Anfall an den möglichen Erben aus rechtlicher Sicht als nicht erfolgt gilt. Dies hat zur Folge, dass das mögliche Erbe im Weiteren so behandelt wird, als ob der zunächst Berufene zur Zeit des Anfalls der Erbschaft nicht mehr gelebt hätte: Die Erbschaft fällt gemäß der gesetzlichen Erbfolge dann demjenigen an, der als erbberechtigt zum zunächst Berufenen gilt. So fiele, um hier ein anschaulicheres Beispiel anzuführen, das ausgeschlagene Erbe den Kindern des Ausschlagenden an.

Das Recht ein Erbe auszuschlagen ist vererblich und gilt desgleichen für etwaige Pflichtteilsansprüche. Wer das Erbe ausschlägt, schlägt damit grundsätzlich auch den Pflichtteil aus. Nur in Fällen, die ausdrücklich vom Gesetz bestimmt sind, kann sich der Berechtigte auf seinen Pflichtteil berufen, obwohl er das Erbe ausgeschlagen hat.

War eine Ausschlagung unwirksam, weil die Frist versäumt oder die Form nicht gewahrt wurde, ist die Erbschaft dem Erben angefallen. Das heißt, das Vermögen des Erblassers – auch seine Schulden – sind auf den Erben übergegangen. Um das Vermögen des Erben vor einem überschuldeten Nachlass zu schützen, kommen eine Anfechtung der Annahmeerklärung, die Dürftigkeitseinrede oder eine Nachlassinsolvenz in Betracht.