Gesetzliches Erbrecht – Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bzw. das gesetzliche Erbrecht kommt immer dann zum Tragen, wenn keine oder unwirksame Verfügungen von Todes wegen (Testament, Berliner Testament, Erbvertrag) vorhanden sind.

Die gesetzliche Erbfolge bzw. das gesetzliche Erbrecht sind deshalb von wesentlicher Bedeutung in der erbrechtlichen Beratung. In der Nachlassplanung ist die Frage zu beantworten, ob eine andere Verteilung des Vermögens gewünscht ist, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht und wie diese Vorstellungen in Ansehung von Pflichtteilsrechten oder Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer umgesetzt werden kann.

Überblick zur gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bzw. das gesetzliche Erbrecht ist verwandtschaftlich geregelt. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, erben somit nur Verwandte, Personen also, die gemeinsame Vorfahren (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) mit dem Erblasser oder der Erblasserin hatten.
Ehegatten besitzen neben den Verwandten ein eigenes Erbrecht. (Ehegattenerbrecht)

Verschwägerte Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge ebenso ausgeschlossen, wie Stiefkinder oder angeheiratete Personen. Etwas anders ist die Rechtslage bei Adoptionen, da hier ein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis hergestellt wird, das die Adoptierten bezüglich ihrer Rechte und Pflichten leiblichen Kindern gleichgestellt.

Grundsätzlich gilt für die gesetzliche Erbfolge bzw. im gesetzlichen Erbrecht, dass nicht alle Verwandten in gleichem Maße erbberechtigt sind. Hier unterscheidet das deutsche Erbrecht nach Erben verschiedener Ordnungen, d.h. nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Innerhalb einer Ordnung wird wiederum nach Stämmen unterschieden. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der folgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

öffnet in neuem Fenster

Darstellung: Das gesetzliche Erbrecht nach Ordnungen