Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind voneinander zu unterscheiden. Wir beraten Sie und gestalten für Sie individuelle und rechtssichere Erklärungen.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Element der Nachlassplanung. Durch sie sollen die Hinterblieben handlungsfähig bleiben, solange die Erbfolge nicht abschließend geklärt ist oder erforderliche Erbscheine nicht vorliegen. Eine andere Person wird bevollmächtigt, für einen selbst tätig zu sein. Der Vollmachtgeber will sicherstellen, im Ernstfall von einer vertrauten Person vertreten zu werden, denn durch eine solche Vollmacht kann man die gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermeiden.
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte klarstellen, ab wann sie gelten und wann sie enden soll und in welchem Umfang sie den Bevollmächtigten berechtigt. Eine besondere Frage ist dabei immer die Wirkung über den Tod hinaus. Grundsätzlich sollte zwischen dem unterschieden werden, was man mit dem Vollmachtnehmer vereinbart und dem, was man in die Vollmachturkunde als Bedingungen aufnimmt. Nicht selten scheitert in der Praxis eine Vertretung daran, dass die Vollmachtsurkunde falsch gestaltet ist.
Für eine Vorsorgevollmacht bestehen keine Formvorschriften. Man braucht grundsätzlich keinen Notar.
Vorsorgevollmachten sollten unbedingt mit anderen Verfügungen, wie lebzeitigen Übertragungen, einem Testament, einem Berliner Testament oder Patientenverfügungen abgestimmt sein.

Betreuungsverfügung

Wem eine Vorsorgevollmacht zu weit geht, der kann eine Betreuungsverfügung treffen. Mit der Betreuungsverfügung wird kein anderer bevollmächtigt (anders als bei der Vorsorgevollmacht), sondern man bestimmt ausschließlich für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich wird, wen das Gericht bestellen soll oder wen nicht. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, die sich auf das Vermögen, Wohnen oder andere persönliche Angelegenheiten beziehen.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung bestimmt man selbst, welche Heil- oder Behandlungsmaßnahmen erfolgen sollen und welche nicht, während man mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person zu diesen Entscheidungen bevollmächtigen kann. Zur Patientenverfügung führt § 1901a BGB in Absatz 1 aus: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“
Ein Notar ist nicht erforderlich. Für eine wirksame Patientenverfügung ist die Schriftform aber gesetzlich vorgeschrieben.