Erben der 1. Ordnung §1924 BGB

Die Erben der 1. Ordnung sind die sogenannten Abkömmlinge des Erblassers, zu denen dessen Kinder, Enkel bzw. Urenkel gezählt werden. Die Kindeskinder bzw. Urenkel sind aber nur dann erbberechtigt, wenn deren Eltern bereits verstorben sind oder sie nicht bereit sind, das Erbe anzunehmen. Man spricht insoweit von der Erbfolge nach Stämmen.

Hat beispielsweise eine verwitwete Erblasserin zwei Kinder, von denen eins bereits vor ihr verstarb, treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes dessen Kinder (die Enkel der Erblasserin). Die Kinder erben zu gleichen Teilen, d.h. das überlebende Kind erhält einen Erbanteil von 1⁄2 , die Enkel teilen sich die andere Hälfte.