Pflichtteilsberechtigt § 2303 BGB

Dem überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, Kindern und Kindeskindern sowie den Eltern des Erblassers steht ein gesetzlich festgelegter Pflichtteil am Erbe zu, wenn sie ohne der Verfügung von Todes wegen zur gesetzlichen Erbfolge gelangt wären. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt jeweils die Hälfte des Wertes, den der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte und ist ein reiner Geldanspruch.

In § 2303 BGB heißt es:

§2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

 

 

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