Enterbung § 1938 BGB

Wie eine Enterbung vorgenommen wird, ist eine wesentliche Frage bei der Gestaltung von Testament oder Berliner Testament. § 1938 BGB führt dazu aus: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“
Natürlich kann der Erblasser auch dadurch enterben, dass er eine bestimmte (andere) Person als Erben einsetzt.

Wenn nicht testamentarisch anders verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge bei einer Enterbung so ein, als ob der wirksam Enterbte beim Eintritt des Erbfalls nicht vorhanden wäre.

Wer durch Testament oder Berliner Testament enterbt ist, dem steht möglicherweise Pflichtteil zu.

Rechtsanwalt Wolf berät Sie, wenn Sie enterbt sind oder enterben wollen. Wir gestalten Ihr Testament oder prüfen, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht.