Eine Vollmacht des Erblassers, die nach seinem Tod weiter gelten soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.
Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede), die ausdrücklich im Gesetz geregelt sind, verschmelzen das Vermögen des Erblassers und des Alleinerben mit dem Todesfall zu einer rechtlichen Einheit. Schuldrechtliche Beziehungen zwischen beiden erlöschen aufgrund dieser Konfusion. Der Alleinerbe könnte deshalb als Vertreter des verstorbenen Erblassers nur rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben, die ihn selbst betreffen. Eine solche Fiktion findet im Gesetz keine Grundlage.
So entschied das OLG Hamm jedenfalls in einem Fall, in dem eine eingetragene Grundstückseigentümerin ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte. Als der Ehemann nach dem Tod seiner Ehefrau das Grundstück in ihrer Vollmacht verschenken wollte, verweigerte das Grundbuchamt die Eintragung bis zum Erbnachweis. Es berief sich darauf, dass es in der Übertragungsurkunde hieß, der Ehemann habe seine Ehefrau allein beerbt. Unter diesen Umständen müssten etwaige Miterben angehört und festgestellt werden, dass die Alleinerbfolge des Ehemannes ohne Einschränkungen erfolgte.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, – 15 W 79/12 –