Das Erbe kann auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden, denn im Gegensatz zur Ausschlagungserklärung ist die Annahme einer Erbschaft nicht an formale Kriterien geknüpft. (mehr zur Ausschlagung)
Verstreicht die Ausschlagungsfrist ohne Ausschlagungserklärung gilt das Erbe als angenommen. Hat der Erblasser ein Testament errichtet, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Zustellung der Eröffnungsniederschrift mit einer Kopie des Testaments. Ob der Erbe bereits auf anderem Weg vom Erbfall erfahren hat, ist hierbei unerheblich.
Das Bayrische Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob bereits das Erheben einer Auskunftsklage gegen einen Testamentsvollstrecker als Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten gewertet werden muss. Der Erbe hatte argumentiert, dass er vor der Annahme der Erbschaft zunächst umfassende Informationen über den Nachlass benötige.
Das Gericht befand, dass die Erhebung der Auskunftsklage allein nicht als Annahme des Erbes gewertet werden kann. Der Wille des Erben, das Erbe anzunehmen, sei dadurch nicht objektiv zum Ausdruck gekommen. Von einer konkludenten Annahme der Erbschaft wird bspw. in Fällen ausgegangen, in denen der Erbschein, Grundbuchberichtigungen oder Nachlassinsolvenz beantragt werden. Angemessene Fürsorgemaßnahmen zu ergreifen, das Verfolgen abhandengekommener Nachlassgegenstände oder der Antrag auf Nachlassverwaltung hingegen werden für eine Annahme der Erbschaft als nicht ausreichend betrachtet.
Ob der Wille zur Annahme der Erbschaft objektiv zum Ausdruck kommt, bleibt aber stets im Einzelfall zu prüfen.
BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004, – 1 Z BR 59/04 –