Vertritt ein Rechtsanwalt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und im selben Erbfall deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen, verstößt er gegen das Vertretungsverbot gemäß §43a Abs. 4 BRAO, §3 Abs. 1 BORA.
Beide Mandate betreffen dieselbe Rechtssache, die jeweils wahrzunehmenden Interessen widersprechen einander und dieser Interessenkonflikt ist im Streitfall nicht nur latent gegeben, sondern er besteht konkret. Die Interessenkollision konnte auch nicht dadurch beseitigt werden, dass die Pflichtteilsberechtigten (Erstmandat) sich nachträglich mit der Vertretung der Mutter einverstanden erklärten. Die Interessen stehen gegeneinander, denn die Pflichtteilsansprüche sind von der Nachlassforderung abhängig gegen die der Rechtsanwalt die Mutter vertritt.
BGH, Beschluss vom 16. August 2013, -IV ZB 32/12 –