Das Oberlandesgericht Celle verwarf das privatschriftliche Testament eines Mannes, dessen Nachlass unter anderem eine Immobilie in Florida umfasste. Das Gericht stellte fest, dass hier US-amerikanisches Recht anzuwenden und der Nachlass daher zu spalten sei. Die Auslandsimmobilie in Florida muss nach US-amerikanischen Recht, die weiteren Nachlassgegenstände müssen nach deutschem Recht behandelt werden.
Bei der Errichtung des Testaments hatte der Mann sowohl formale als auch inhaltliche Ansprüche des US-amerikanischen Rechts unterlaufen: Das US-amerikanische Erbrecht besteht beispielsweise bei der Errichtung privatschriftlicher Testamente auf die Hinzuziehung zweier Zeugen, weiterhin ist im dortigen Erbrecht der Begriff des Pflichtteils, wie er im Deutschen Erbrecht Anwendung findet, unbekannt.
Im Fall bestehender Auslandsvermögen muss bei der Errichtung privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen unbedingt das Erbrecht des jeweiligen Landes Berücksichtigung finden, da sonst die Spaltung des Nachlasses erfolgen kann.
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil (- IV ZR 135/03 -) vom 07.07.2004 demgegenüber, dass das Testament unter Verweis auf das Haager Testamentsformübereinkommen auch bezüglich der Auslandsimmobilie gültig ist. Dass die USA dieses Abkommen nicht ratifiziert haben, ist dabei laut BGH als unerheblich zu erachten. Die formalen Ansprüche zur formwirksamen Errichtung der Letztwilligen Verfügung des Heimatortes sind eingehalten worden. Die Frage, ob das Testament in Florida anerkannt wird, blieb unbeantwortet.
OLG Celle, Urteil vom 08.05.2003, – 6 U 208/02 –
BGH, Urteil vom 07.07.2004, – IV ZR 135/03 –