Eine Bank weigerte sich, das Darlehenskonto, das ein Erblasser durch ein öffentliches Testament seiner Frau und seinen Kindern hinterlassen hatte, auf diese umzuschreiben. Obwohl die Erben ihr Erbrecht durch die Sterbeurkunde und das eröffnete notarielle Testament nachweisen konnten, forderte die Bank von den Erben einen Erbschein. Die Kosten des Erbscheins wurden von den Erben klageweise bei der Bank geltend gemacht.
Der BGH urteilte zugunsten der Erben und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Hierfür wird ein eröffnetes öffentliches Testament als ausreichend angesehen. Die Bank ist nur dann berechtigt die Vorlage eines Erbscheins zu fordern, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der testierten Erbfolge bestehen.
BGH, Urteil vom 07.06.2005, – XI ZR 311/04 –