Das OLG München entschied, dass zur Umschreibung von Wohnungseigentum auf Minderjährige die Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers zur dinglichen Überlassung nicht erforderlich ist. Für die Auflassung, mit der die Übertragung von Bruchteilen eines Wohnungseigentums vereinbart wurde, ist allerdings eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig.
Zwei Erbinnen (die Schwestern 1 und 2) erbten unter anderem eine leerstehende und unvermietete Eigentumswohnung, für die die Erblasserin bestimmt hatte, dass die beiden Kinder der Schwester 1 die Wohnung jeweils zur Hälfte als Vermächtnis erhalten sollen. Die beiden Schwestern vereinbarten deshalb die Übertragung des Eigentums auf die Kinder. Weil beide Kinder minderjährig waren, stimmten für die ihr Vater und die Schwester 1 (als Mutter) der Übertragung zu.
In die Vereinbarung (Auflassung) wurde aufgenommen, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich ist, weil das Geschäft für die Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Auch eine familiengerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich, weil keine Gegenleistung aus dem Vermögen der Kinder zu erbringen ist.
Das Grundbuchamt sah das anders und verlangte die Bestellung eines Ergänzungspflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung der Auflassung.
Das OLG stellte fest, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich war, weil beide Sorgeberechtigten dem Geschäft zustimmten und auch kein gesetzlicher Vertretungsausschluss nach §181 BGB vorlag. Grundsätzlich wäre für die Auflassung auch keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen. Da hier aber Bruchteile einer Eigentumswohnung übertragen werden, können rechtliche Ansprüche zwischen den minderjährigen Kindern als Miteigentümer entstehen, weil sie gegenüber der WEG als Gesamtschuldner haften.
OLG München, Beschluss vom 22. August 2012, – 34 Wx 200/12 –