Das Kammergericht stellte fest, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein grundsätzliches Recht zur Grundbucheinsicht zusteht. Die Einsicht ins Grundbuch dient neben dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zur Bezifferung der Höhe des Pflichtteils.
Ein gesonderter Vortrag, der das berechtigte Interesse des Pflichtteilsberechtigten zur Einsicht in das Grundbuch ausführt, ist nicht erforderlich. Die erbrechtlichen Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten besonders hinsichtlich ergänzungspflichtiger Immobilienzuwendungen sind zur Begründung hinreichend.
KG, Beschluss vom 20.01.2004, – 1 W 294/03 –