Ein Testament, das ohne Zutun des Erblassers verloren geht, wird dadurch nicht unwirksam.
Das Bayrische Oberlandesgericht wies darauf hin, dass zum Nachweis des Erblasserwillens grundsätzlich die Urschrift des Testaments vorzulegen sei. Geht die Verfügung von Todes wegen aber verloren, müsse mit allen gebotenen Mitteln der Nachweis der Errichtung und des Inhalts der letztwilligen Verfügung erbracht werden. Wer sich im Erbscheinverfahren auf die Existenz eines nicht mehr auffindbaren Testaments beruft, trägt die Beweislast. Eine Widerrufsabsicht des Erblassers muss nur angenommen werden, wenn der Erblasser oder eine durch ihn bevollmächtigte Person zu Lebzeiten das Testament vernichtet oder verändert.
BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004, – 1Z BR 13/04 –