§ 2227 BGB regelt, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Die langjährige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung kann als Anzeichen der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers gewertet werden – so das Oberlandesgericht Köln. Unter Unfähigkeit wird hier das Unvermögen verstanden, sich in angemessener Weise mit der Sache auseinanderzusetzen.
Allein eine zeitliche Verzögerung in der Abwicklungsvollstreckung rechtfertigt jedoch noch nicht die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Es muss durch weitere Feststellungen gezeigt werden, dass die Verzögerung im Verhalten des Testamentsvollstreckers begründet ist. Dies würde als grobe Pflichtverletzung gewertet werden, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen kann.
Als grobe Pflichtverletzung wird weiterhin das Unterlaufen gesetzlicher Regelungen, wie bspw. das sofortige Erstellen eines Nachlassverzeichnisses, angesehen. Das Nachlassverzeichnis ist die Grundlage der Rechenschaftslegung des Testamentsvollstreckers, dokumentiert dessen Verwaltungshandeln sowie die Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung des Amtes. Das Nachlassverzeichnis wird außerdem zur Feststellung etwaiger Haftungsansprüchen gegen ihn herangezogen.
OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2004, – 2 Wx 29/04 –