Teilauskünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Anspruchs auf ein Bestandsverzeichnis, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13